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Anlage 2 - See-Berufsausbildungsverordnung (See-BAV)
V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 560 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 15.09.2013; FNA: 9513-38-6 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 15.09.2013; FNA: 9513-38-6 Schiffsbesatzung
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Anlage 2 (zu § 10 Absatz 2) Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Lfd. Nr. | Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nummer 2 Buchstabe g) | Zeitliche Richtwerte in Stunden | |
1 | 2 | 3 | |
1 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln) | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d) | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln) | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e) | ||
3 | Prüfen, Messen, Lehren | 30 | 40* |
4 | Anreißen, Körnen, Kennzeichnen | ||
5 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken | ||
6 | Manuelles Spanen | 50 | 80* |
7 | Maschinelles Spanen | 50 | 80* |
8 | Trennen | 30 | 45* |
9 | Umformen | ||
10 | Fügen | 120 | 195* |
Summe | 280 | 440* |
- *
- Zeitliche Richtwerte für den Fall, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse in der Metallbearbeitung in vollem Umfang in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelt werden sollen oder müssen.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Zeitliche Richtwerte in Stunden | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 (im Zu- sam- men- hang mit den Num- mern 3 bis 10 zu ver- mitteln) | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buch- stabe d) | a) Arbeitsschritte festlegen b) Bedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegen c) Kontrollmittel zur Überprüfung der Arbeitsergeb- nisse festlegen d) Hilfsmittel bereitstellen e) Arbeitsplatz einrichten f) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitauf- wandes und der Notwendigkeit personeller Unter- stützung abschätzen g) Arbeitsabläufe entsprechend der rechtlichen Vor- gaben sicherstellen h) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- trages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeits- platzes treffen i) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 (im Zu- sammen- hang mit den Num- mern 3 bis 10 zu ver- mitteln) | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buch- stabe e) | a) technische Unterlagen lesen und anwenden b) Skizzen anfertigen c) Mess- und Prüfprotokolle erstellen d) Normen kennen und anwenden e) Instandhaltungsanleitungen lesen und verstehen f) Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne lesen und anwenden g) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und aus- werten h) Maschinen- und Geräteausführung erkennen und bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen zuordnen i) Protokolle anfertigen und auswerten | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
3 | Prüfen, Messen, Lehren | a) Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck auswählen b) Längen mit den jeweils spezifischen Messgeräten ermitteln c) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Winkelmessern messen d) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren prüfen e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen f) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prü- fen | 30 | 40* |
4 | Anreißen, Körnen, Kennzeichnen | a) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigen- schaften und Oberflächen anreißen b) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Mess- punkte körnen c) Werkstücke und Bauteile kennzeichnen | ||
5 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken | a) Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen aus- wählen und befestigen b) Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannen c) Werkzeuge ausrichten und spannen | ||
6 | Manuelles Spanen | a) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächen- güte des Werkstücks auswählen b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilen c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht- eisenmetallen nach Anriss sägen d) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe schneiden e) Rohrgewinde herstellen | 50 | 80* |
7 | Maschinelles Spanen | Vorbereiten a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie aus- wählen b) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen c) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen her- stellen Bohren, Senken, Reiben d) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht- eisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit un- terschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken her- stellen e) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht- eisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellen Drehen f) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und Längs-Runddrehen herstellen Sägen g) Werkstücke mit Sägemaschinen sägen Scharfschleifen h) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer, und Meißel am Schleifbock anschleifen | 50 | 80* |
8 | Trennen | a) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss scheren b) Rohre mit Rohrabschneidern trennen c) Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch trennen | 30 | 45* |
9 | Umformen | a) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen kalt umformen b) Rohre aus Stahl kalt umformen c) Bleche, Rohre und Profile warm umformen d) Bleche, Rohre und Profile biegerichten | ||
10 | Fügen | Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge- flächen und Formtoleranz prüfen sowie in montage- gerechter Lage fixieren b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs- elementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoff- paarung verbinden und sichern c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen d) Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen herstellen | ||
e) Rohrschraubverbindungen herstellen f) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bau- teile prüfen Grundkenntnisse und Fertigkeiten des Lichtbogen- schweißens, Gasschmelzschweißens und Lötens** g) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrich- tung herstellen h) Werkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungs- zweck auswählen i) Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten vorbereiten j) Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißen k) Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schwei- ßen | 120 | 195* |
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- Zeitliche Richtwerte für den Fall, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse in der Metallbearbeitung in vollem Umfang in der überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelt werden sollen oder müssen.
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- Ausbildung im Lichtbogenschweißen, Gasschmelzschweißen und Löten ohne Zertifizierung. 3589
Bescheinigung über die Teilnahme an der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung
Zitierungen von Anlage 2 See-BAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 See-BAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
See-BAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 See-BAV Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
... Ausbildung in der Metallbearbeitung ist Teil der betrieblichen Berufsausbildung nach Anlage 2 im ersten Ausbildungsjahr. Sie ist in Abstimmung mit dem Berufsschulunterricht für ...
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