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Änderung § 22 See-BAV vom 08.09.2015
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§ 22 See-BAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 22 See-BAV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 560 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen | |
(Text alte Fassung) Die Abschlussprüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Anwesenheit anderer Personen zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. | (Text neue Fassung) Die Abschlussprüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Anwesenheit anderer Personen zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. |
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