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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Glas am 01.09.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 16 der 2. FortbPrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GlasIndMeistPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 16 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung § 4 Fachrichtungsübergreifender Teil § 5 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Glas | |
(Text alte Fassung) § 6 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil § 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 8 Bestehen der Prüfung § 9 Wiederholung der Prüfung § 10 Übergangsvorschriften § 11 Inkrafttreten | (Text neue Fassung) § 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 7 Bestehen der Prüfung § 8 Wiederholung der Prüfung § 9 Übergangsvorschrift § 10 Inkrafttreten |
Anlage | |
§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung | |
(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil, 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil, 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteiles zu beginnen. | (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Glas umfasst: 1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4, 2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5, 3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen. (3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen. |
§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil | |
(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen: 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln, 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln, 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb. (2) Im Prüfungsfach 'Grundlagen für kostenbewußtes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme des Betriebs auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Aus der Volkswirtschaftslehre: a) Produktionsformen, b) Wirtschaftssysteme, c) nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und deren Zusammenschlüsse, d) nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft. 2. Aus der Betriebswirtschaftslehre: a) Betriebsorganisation: aa) Aufbauorganisation, bb) Arbeitsplanung, cc) Arbeitssteuerung, dd) Arbeitskontrolle, b) Organisations- und Informationstechniken, c) Kostenrechnung. (3) Im Prüfungsfach 'Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Aus dem Grundgesetz: a) Grundrechte, b) Gesetzgebung, c) Rechtsprechung. 2. Aus dem Arbeits- und Sozialrecht: a) Arbeitsvertragsrecht, b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht, c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht, d) Tarifvertragsrecht, e) Sozialversicherungsrecht. 3. Umweltschutzrecht. (4) Im Prüfungsfach 'Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen: a) Entwicklungsprozeß des einzelnen, b) Gruppenverhalten. 2. Einflüsse des Betriebs auf das Sozialverhalten: a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen, b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung, c) Führungsgrundsätze. 3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb: a) Rolle des Industriemeisters, b) Kooperation und Kommunikation, c) Führungstechniken und Führungsverhalten. (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen. (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach: 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden, 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde, 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1,5 Stunden. (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. | |
(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. | (8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. |
§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Glas | |
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen: 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen, 2. Glastechnische Grundlagen, 3. Betriebstechnik, 4. Produktionstechnik, 5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz. (2) Im Prüfungsfach 'Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er zur Lösung seiner Aufgaben mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme einschließlich Digitaltechnik; 2. Berechnen von Kräften, Arbeit, Leistung, Äquivalenten und Flächenpressung; 3. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von Strom, Spannung und Widerstand; 4. Grundkenntnisse aus der Statistik; 5. Erstellen von Tabellen und Diagrammen, insbesondere Flußdiagrammen. (3) Im Prüfungsfach 'Glastechnische Grundlagen' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Gesetzmäßigkeiten des Werkstoffs Glas, auch im Unterschied zu anderen Werkstoffen, kennt und hieraus auf die Eigenschaften, Herstellung und Verwendung schließen kann. Darüber hinaus soll er die Verwendung der für die Glastechnik wichtigsten Hilfsstoffe begründen können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Glas: a) Netzwerkbildner, -wandler, -stabilisatoren und Gemengeberechnungen, b) Temperatur- und Viskositätsverhalten, c) Entglasung, d) wesentliche Eigenschaften: mechanische Eigenschaften, insbesondere Zug- und Druckfestigkeit sowie Oberflächenspannung; optische Eigenschaften, insbesondere Lichtbrechung, Absorption, Reflektion und Polarisation; chemische Eigenschaften, insbesondere Korrosionsverhalten, elektrische und thermische Leitfähigkeit; 2. Hilfsstoffe, insbesondere Eisen- und Nichteisenmetalle, wichtige Kunststoffe in Verbindung mit Glas, Schmier- und Kühlmittel sowie feuerfeste Werkstoffe. (4) Im Prüfungsfach 'Betriebstechnik' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die technischen Einrichtungen eines Betriebs und ihre Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf sowie die Qualität der Produkte kennt, Betriebsstörungen erkennen und ihre Beseitigung veranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Geräte, Maschinen, Anlagen, insbesondere für Gemengeaufbereitung, Glasschmelze, Glaskühlen, Vorspannen, Prüfen, Sortieren, Fördern, Lagern und Verpacken: a) Aufbau und Wirkungsweise, b) Betrieb, Wartung und Instandhaltung; 2. Energieversorgung und Prozeßtechnik: a) Energiearten und ihre Verteilung, Notstromversorgungsanlagen und Notbetriebseinrichtungen, b) energiesparende Maßnahmen, c) Wirkungsweise und Anwendung von Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen mechanischer, pneumatischer, hydraulischer, elektrischer und elektronischer Art. (5) Im Prüfungsfach 'Produktionstechnik' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über produktionstechnische Kenntnisse verfügt und produktionstechnische Zusammenhänge und Details beurteilen sowie zweckentsprechende Maßnahmen einleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Glastechnische Produktionsverfahren: a) Verfahren zur Herstellung von Hohlglas, insbesondere Mundblasverfahren und maschinelle Verfahren, b) Verfahren zur Herstellung von Flachglas, c) Verfahren zur Herstellung von Glasfasern, d) sonstige Verfahren, insbesondere Pressen; 2. Verfahren der industriellen Weiterverarbeitung und Veredelung: a) Technologien der Glas-Glasverschmelzung und der Glas-Metallverschmelzung, b) Technologien der auf- und abtragenden Glasveredelung und -weiterverarbeitung, c) Technologien der Weiterverarbeitung zu Glasendprodukten, insbesondere zu Glasapparaten und -instrumenten, Glasverpackungen, Trinkgläsern, Sicherheits- und Isoliergläsern sowie zu Glasfaserprodukten; 3. Qualitätssicherung und -kontrolle: a) Möglichkeiten und Verfahren, b) Prüf- und Kontrollmethoden, c) Abnahmebedingungen und Liefervorschriften. (6) Im Prüfungsfach 'Arbeitssicherheit und Umweltschutz' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Einrichtungen, Stoffen und Energien kennt und Maßnahmen zur Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung von Schadensereignissen erläutern kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Arbeitssicherheit: a) Spezifische Vorschriften der Arbeitssicherheit, b) gesundheitsgefährdende und gefährliche Arbeitsstoffe, c) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr, d) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbetrieblichen Transport und Verkehr, e) persönliche Schutzausrüstung und besondere Sicherheitsmaßnahmen; 2. Umweltschutz: a) Wiedergewinnungskreisläufe, b) Entsorgung, c) Wasser- und Luftreinhaltung, d) Lärmschutz, e) sonstige Maßnahmen. (7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 8 Stunden dauern; die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach: 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde, 2. Glastechnische Grundlagen: 1 Stunde, 3. Betriebstechnik: 1,5 Stunden, 4. Produktionstechnik: 1,5 Stunden, 5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz: 1 Stunde. | |
(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. | (8) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. |
§ 6 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil | § 6 (aufgehoben) |
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen: 1. Allgemeine Grundlagen: a) Gründe für die betriebliche Ausbildung, b) Einflußgrößen auf die Ausbildung, c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung, e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder; 2. Planung der Ausbildung: a) Ausbildungsberufe, b) Eignung des Ausbildungsbetriebes, c) Organisation der Ausbildung, d) Abstimmung mit der Berufsschule, e) Ausbildungsplan, f) Beurteilungssystem; 3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden: a) Auswahlkriterien, b) Einstellung, Ausbildungsvertrag, c) Eintragungen und Anmeldungen, d) Planen der Einführung, e) Planen des Ablaufs der Probezeit; 4. Ausbildung am Arbeitsplatz: a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung, b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation, c) Praktische Anleitung, d) Fördern aktiven Lernens, e) Fördern von Handlungskompetenz, f) Lernerfolgskontrollen, g) Beurteilungsgespräche; 5. Förderung des Lernprozesses: a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken, b) Sichern von Lernerfolgen, c) Auswerten der Zwischenprüfungen, d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten, e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung, f) Kooperation mit externen Stellen; 6. Ausbildung in der Gruppe: a) Kurzvorträge, b) Lehrgespräche, c) Moderation, d) Auswahl und Einsatz von Medien, e) Lernen in Gruppen, f) Ausbildung in Teams; 7. Abschluß der Ausbildung: a) Vorbereitung auf Prüfungen, b) Anmelden zur Prüfung, c) Erstellen von Zeugnissen, d) Abschluß und Verlängerung der Ausbildung, e) Fortbildungsmöglichkeiten, f) Mitwirkung an Prüfungen. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. (3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern. | |
§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen | § 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen |
(1) Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. (2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den im § 6 genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil freigestellt werden. | Der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. |
§ 8 Bestehen der Prüfung | § 7 Bestehen der Prüfung |
(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile und im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen. | |
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. | (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. |
§ 9 Wiederholung der Prüfung | § 8 Wiederholung der Prüfung |
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt. | |
§ 10 Übergangsvorschriften | § 9 Übergangsvorschrift |
(1) Die bis zum 30. April 1999 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 30. April 1999 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Mai 1999 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 30. April 1999 geltenden Vorschriften ablegen. | Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. |
§ 11 Inkrafttreten | § 10 Inkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft. | |
Anlage | |
(siehe BGBl. I 1980 S. 437 - 438) |
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