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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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D. - Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619 (Nr. 57); aufgehoben durch § 19 A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 2030-14-196 Beamte
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Geltung ab 01.07.2013; FNA: 2030-14-196 Beamte
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D. Versorgungsangelegenheiten nach dem G 131
Für Versorgungsempfänger nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, ist das Service-Center Süd-Ost bundesweit zuständig (Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. März 2007 - III A 5 - O 1000/06/0001).
Für Versorgungsempfänger nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center Köln zuständig.
Für Versorgungsempfänger nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center Köln zuständig.
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