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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung der Beamten und Richter des Bundes sowie des Versorgungsausgleichs (Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung - BeamtVZustAnO)

A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619 (Nr. 57); aufgehoben durch § 19 A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 2030-14-196 Beamte
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Eingangsformel



Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit

-
dem Chef des Bundespräsidialamtes,

-
dem Direktor beim Deutschen Bundestag,

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dem Direktor des Bundesrates,

-
dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts,

-
dem Chef des Bundeskanzleramtes,

-
dem Präsidenten des Bundesrechnungshofes,

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dem Auswärtigen Amt,

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dem Bundesministerium des Innern,

-
dem Bundesministerium der Justiz,

-
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

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dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

-
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

-
dem Bundesministerium der Verteidigung,

-
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

-
dem Bundesministerium für Gesundheit,

-
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

-
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

-
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

-
dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,

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dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung,

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dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien,

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dem Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom,

-
dem Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation,

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dem Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

-
dem Vorstand der Unfallkasse des Bundes,

-
dem Sprecher des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,

-
dem Präsidenten der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

zur Durchführung

A.
der Festsetzung der Versorgungsbezüge,

B.
des Versorgungsausgleichs und des Bundesversorgungsteilungsgesetzes,

C.
der Versorgungslastenteilung,

D.
der Versorgungsangelegenheiten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (im Folgenden G 131 genannt),

E.
weiterer Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Abschnitten A bis D stehen,

F.
der Entscheidung über Widersprüche und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Abschnitten A bis E genannten Bereichen

Folgendes an:


A. Festsetzung der Versorgungsbezüge



I. Sachliche Zuständigkeit


Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für die Festsetzung der Versorgungsbezüge (einschließlich Dienstunfallfürsorge) gegenüber Versorgungsempfängern, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis zum Bund, auf einem Richterverhältnis zum Bund oder auf einem Vertrag mit dem Bund beruht, wird nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Service-Center Versorgung der Bundesfinanzdirektionen nach Anlage 2 (im Folgenden Service-Center genannt) übertragen, soweit in dieser Anordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Entsprechendes gilt für die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörden für die ehemaligen Bundespräsidenten (ausgenommen die Zuständigkeit für die Berechnung und erste Festsetzung des Ehrensolds), die ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung, die ehemaligen Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, die ehemaligen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die ehemaligen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und die ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretäre.

II. Örtliche Zuständigkeit


1.
Grundsatz

a)
Zuständig ist das Service-Center, in dessen Bereich sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsberechtigten befindet. Für die Entscheidung nach § 49 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich sich der Hauptwohnsitz des Beamten befindet.

b)
Sind mehrere Personen (Witwen, Witwer, Waisen, geschiedene Ehegatten, frühere Lebenspartner, Verwandte der aufsteigenden Linie) zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung berechtigt, ist für die erste Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung das Service-Center zuständig, welches für die Versorgung des verstorbenen Versorgungsberechtigten örtlich zuständig war. Die Zuständigkeit für alle weiteren Festsetzungen und Regelungen richtet sich für diesen Personenkreis nach dem Hauptwohnsitz der witwen- oder witwergeldberechtigten Person. Ist keine witwen- oder witwergeldberechtigte Person vorhanden, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

c)
Für Versorgungsberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center Köln zuständig; es trifft auch die Entscheidung nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. Wohnen die Empfänger von Hinterbliebenenbezügen sowohl im Ausland als auch im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes, ist das Service-Center Köln auch für die Empfänger zuständig, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes haben.

2.
Bundesministerium der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs

Die örtliche Zuständigkeit für die Aufgaben nach Nummer I ergibt sich aus Anlage 3.


B. Versorgungsausgleich und Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes



I. Sachliche Zuständigkeit


Die Service-Center sind nach Maßgabe der Anlage 1 zuständig für die

1.
Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über

a)
Beamte, soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,

b)
Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, soweit die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,

2.
Festsetzung des Kapitalbetrages nach § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes für

a)
Beamte, soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oder den obersten Dienstbehörden obliegt,

b)
Ruhestandsbeamte, soweit die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,

3.
Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger nach § 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, zu Lasten von

a)
Beamten, soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,

b)
früheren Beamten sowie zwischenzeitlich verstorbenen Beamten oder verstorbenen früheren Beamten, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oblegen hätte, wenn die Beamten in den Ruhestand getreten wären oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,

c)
Ruhestandsbeamten und zwischenzeitlich verstorbenen Ruhestandsbeamten, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt oder oblegen hat oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,

4.
Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, insbesondere Zahlungen an die ausgleichsberechtigte Person nach § 2 Absatz 3 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes auf Grund der Übertragung von Anrechten nach § 10 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie Rückforderungen zu viel gezahlter Leistungen nach § 4 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, für

a)
Beamte, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,

b)
frühere Beamte sowie zwischenzeitlich verstorbene Beamte oder verstorbene frühere Beamte, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oblegen hätte, wenn die Beamten in den Ruhestand getreten wären oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,

c)
Ruhestandsbeamte und zwischenzeitlich verstorbene Ruhestandsbeamte, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt oder oblegen hat oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,

5.
Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem zuständigen Träger der Versorgungslast in den Fällen des § 5 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, soweit die Service-Center für die Zahlung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz zuständig sind; scheidet die ausgleichspflichtige Person aus dem Dienstverhältnis aus oder wechselt sie in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Dienstherrn, hat die abgebende Dienststelle das für die Zahlung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz zuständige Service-Center Süd-Ost unverzüglich darüber zu informieren.

II. Örtliche Zuständigkeit


1.
Für Beamte, Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhestandsbeamte ohne Hinterbliebene ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich der Betroffene seinen Hauptwohnsitz hat oder hatte.

2.
Für frühere Beamte und verstorbene frühere Beamte ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich der Betroffene zuletzt seinen dienstlichen Wohnsitz hatte, wenn er aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung ausgeschieden oder verstorben ist und keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.

3.
Für Hinterbliebene mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz der witwen- oder witwergeldberechtigten Person liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, das Service-Center, in dessen Bereich die jüngste anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat.

4.
Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den Fällen der Erstattungen von Aufwendungen nach § 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von dem nunmehr zuständigen Service-Center mitzuteilen.

5.
In Fällen der Nummern I.4 und I.5 ist das Service-Center Süd-Ost zuständig. Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich unterrichtet die für den Versorgungsausgleich zuständige Stelle die ausgleichsberechtigte Person über die spezielle Zuständigkeit des Service-Centers Süd-Ost für Zahlungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz. Gleichzeitig sind diesem Service-Center alle hierfür relevanten Unterlagen zu übersenden.

6.
Liegt bei einem Fall nach Nummer 1 oder Nummer 3 der maßgebliche Hauptwohnsitz im Ausland, ist das Service-Center Köln zuständig. Dieses Service-Center ist auch für die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes zuständig (Nummer I.4), wenn sich der Hauptwohnsitz der ausgleichsberechtigten Person im Ausland befindet.

7.
Abweichend von den Nummern 1 bis 6 richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Angehörigen des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebene nach Anlage 3.

III. Beteiligung an Verfahren in Versorgungsausgleichssachen


Versorgungsträger im Sinne des § 219 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Service-Center, soweit sie nach dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig sind.


C. Versorgungslastenteilung



I. Sachliche Zuständigkeit


Die Service-Center sind nach Maßgabe der Anlage 1 zuständig für die

1.
Durchführung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1288), insbesondere für die

a)
Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags,

b)
Prüfung der Dokumentation und Überwachung des Eingangs der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags,

2.
Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes bei bundesinternen Dienstherrenwechseln, insbesondere für die Erstattung und Geltendmachung von Versorgungslasten unter Beibehaltung der bisherigen Verfahrensweise und Zuständigkeitsregelungen,

3.
Geltendmachung von Erstattungsansprüchen für am 31. Dezember 2007 vorhandene Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidenten im Ruhestand, die zugleich Bundes- und Landesbeamte waren,

4.
Erstattung von Versorgungslasten nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn ein Ruhestandsbeamter des Bundes oder ein Richter des Bundes im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet berufen wurde und die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge einem Service-Center nach Maßgabe des Abschnitts A obliegt,

5.
Erstattung von Versorgungslasten nach Artikel 25 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 (BGBl. I S. 702), auch in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes über die Militärseelsorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 55-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.

II. Örtliche Zuständigkeit


1.
Übernimmt der Bund Beamte oder Richter eines anderen Dienstherrn, ist für die Prüfung der Dokumentation und die Überwachung des Eingangs der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags das Service-Center zuständig, dem nach Abschnitt A die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt.

2.
Beim Wechsel von Bundesbeamten zu einem anderen Dienstherrn ist für die Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags das Service-Center Köln zuständig. Dieses Service-Center ist auch zuständig, wenn ohne Dienstherrnwechsel einem anderen Service-Center nach Abschnitt A die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte.

3.
Bei bundesinternen Dienstherrenwechseln ist für die Geltendmachung der laufenden Erstattungen nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes das Service-Center zuständig, dem nach Abschnitt A die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt. Für die Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der anteiligen Versorgungslasten nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Service-Center Köln zuständig.

4.
Liegen den Erstattungsanforderungen nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgungsansprüche anderer Dienstherren im Beitrittsgebiet gegen den Bund zugrunde, obliegt die Bearbeitung dieser Anforderungen dem Service-Center, das nach dieser Anordnung für die Pensionsregelung des Ruhestandsbeamten, des Richters im Ruhestand oder seiner Hinterbliebenen zuständig ist.

5.
Die örtliche Zuständigkeit für die Angehörigen des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebene richtet sich nach Anlage 3.

III. Unterrichtungsvorbehalt


Ergeben sich bei der Prüfung der Dokumentation des oder der zahlungspflichtigen Dienstherren bei einem Dienstherrnwechsel zum Bund unaufklärbare Abweichungen von dem vom Service-Center ermittelten Betrag, so berichtet das Service-Center der obersten Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich der Beamte oder Richter gewechselt ist.


D. Versorgungsangelegenheiten nach dem G 131



Für Versorgungsempfänger nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, ist das Service-Center Süd-Ost bundesweit zuständig (Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. März 2007 - III A 5 - O 1000/06/0001).

Für Versorgungsempfänger nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center Köln zuständig.


E. Weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Abschnitten A bis D stehen



I. Geltendmachung der nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes übergegangenen Schadensersatzansprüche gegen Dritte


1.
Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus Unfällen der Versorgungsberechtigten ist Aufgabe der Rechtsreferate der Bundesfinanzdirektionen (vgl. Anlage 4 des Anhangs zum Feinkonzept Strukturentwicklung Bundesfinanzverwaltung - Zollverwaltung), soweit diese Aufgabe nicht durch spezielle Verwaltungsvereinbarungen einem Service-Center zugeordnet ist.

2.
Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus Unfällen der Beamten erfolgt - auch wenn der dienstunfallverletzte Beamte zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt wurde - bis zur endgültigen Entscheidung über das Bestehen des Anspruchs (dem Grunde nach) durch die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

II. Aufgaben aus anderen Rechtsgebieten


Die Zuständigkeit für Aufgaben, die zwar im Zusammenhang mit der Versorgungssachbearbeitung stehen, aber in anderen Rechtsgebieten (zum Beispiel Disziplinarrecht, Strafrecht, Statusrecht) begründet sind, bleibt unberührt.

III. Erstattung von Ausgaben für Polizeivollzugsbeamte der Länder auf Grund der Verwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung


Für die Erstattung der vom Bund längstens bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze übernommenen Ausgaben für Versorgung und Unfallfürsorgeleistungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder, die während der Abordnung zu einer deutschen Auslandsvertretung auf Grund eines verwendungsbedingten Schadens vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind (Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 18. Dezember 1997 - Z 4a-002.160/4 und 002.104/29 -), ist das Service-Center zuständig, in dessen Bezirk die anfordernde Landesbehörde ihren Sitz hat.


F. Entscheidung über Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Abschnitten A bis E genannten Bereichen



I. Widersprüche


Auf Grund des § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche aus den in den Abschnitten A bis E genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen haben oder hätten erlassen müssen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben.

Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, in Einzelfällen über Widersprüche selbst zu entscheiden.

II. Klagen


Auf Grund des § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Abschnitten A bis E genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.

Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.

III. Besonderheiten für das Bundesministerium der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs


Für Widersprüche im Zusammenhang mit den nach dieser Anordnung übertragenen Aufgaben sowie für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in diesem Bereich gilt die Anordnung des Bundesministers der Verteidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- und Wehrdienstverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe vom 18. Juni 2013 (BGBl. I S. 1642). Soweit Entscheidungen im Zusammenhang mit übertragenen Aufgaben dem Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle vorbehalten und die Service-Center für den Erlass des entsprechenden Verwaltungsaktes zuständig sind, leistet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle im Rahmen der Rechtsmittelverfahren die erforderliche Amtshilfe und stellt insbesondere die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.


G. Sonstige Regelungen



I. Bei dem Bundesministerium des Innern, dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Verteidigung und den obersten Dienstbehörden oder den von diesen bestimmten Stellen verbleibende Zuständigkeiten


1.
Bundesministerium des Innern

Kraft Gesetzes bleiben dem Bundesministerium des Innern vorbehalten:

a)
versorgungsrechtliche Entscheidungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben (§ 49 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes),

b)
Entscheidungen, die nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften vom für das Versorgungsrecht zuständigen Bundesministerium zu treffen sind und Entscheidungen über Abweichungen von den versorgungsrechtlichen Verwaltungsvorschriften,

c)
die Bestimmung, welche Behörde als oberste Dienstbehörde der Versorgungsempfänger gelten soll, wenn die letzte oberste Dienstbehörde nicht mehr besteht und durch Rechtsvorschriften eine Regelung nicht getroffen ist.

2.
Bundeskanzleramt

Für die Angehörigen des Bundesnachrichtendienstes bleiben dem Bundeskanzleramt vorbehalten:

a)
die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge,

b)
Entscheidungen nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß den §§ 10 und 12 des Beamtenversorgungsgesetzes,

c)
die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes zu verlangen,

d)
die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes.

3.
Bundesministerium der Verteidigung

Folgende Zuständigkeiten verbleiben beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle:

a)
die Feststellung, welche Zeiten der Festsetzung der Versorgung und einer Versorgungsauskunft als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8, 9, 12a, 12b und 13 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legen sind,

b)
die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 10 bis 12 und 67 des Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit,

c)
die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerkennung von Dienstunfällen einschließlich Einsatzunfällen nach den §§ 31 und 31a des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die Entscheidung, ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat,

d)
die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,

e)
die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 36 bis 39 und § 41 des Beamtenversorgungsgesetzes,

f)
die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfallausgleichs und nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit,

g)
die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie über den Schadensausgleich nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes und seine Durchführung,

h)
die Entscheidung über die Versagung der Unfallfürsorge nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,

i)
die Bearbeitung nichtförmlicher Rechtsbehelfe (zum Beispiel Petitionen, Fachaufsichtsbeschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden), soweit ressortspezifische Belange betroffen sind,

j)
die Geltendmachung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen.

4.
Alle obersten Dienstbehörden

Die Service-Center sind nicht befugt, Entscheidungen zu treffen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und nach dem Wortlaut der Vorschriften nur von den obersten Dienstbehörden getroffen werden können. Von dieser Regelung betroffen sind auch Entscheidungen über

a)
eine Unfallfürsorge für beurlaubte Beamte nach § 31 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes,

b)
ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes,

c)
eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,

d)
einen Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes,

e)
den Entzug der Versorgung nach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,

f)
die Nichtanrechnung von Einkünften aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auf die Versorgungsbezüge nach § 53 Absatz 8 Satz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes.

Soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge durch die obersten Dienstbehörden erfolgt und die weitere Versorgungsfestsetzung den Service-Centern obliegt, sendet die oberste Dienstbehörde dem örtlich zuständigen Service-Center den Pensionsfestsetzungsbescheid zusammen mit den Personalakten zu, zumindest aber die für die Rechnungsprüfung erforderlichen Personalunterlagen. In Dienstunfallangelegenheiten sind alle dienstunfallrechtlich relevanten Unterlagen mit zu übersenden. In Schadensersatzfällen nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes ist eine Kopie einer bereits vorhandenen Akte über die Bearbeitung des Schadensersatzanspruchs mit zu übersenden. Das Service-Center leitet den Vorgang an das zuständige Rechtsreferat weiter (vgl. Abschnitt E Nummer I).

II. Amtshilfe


Die Service-Center unterstützen die obersten Dienstbehörden bei der Erteilung von Auskünften auch in Fällen, in denen ihnen durch diese Anordnung Zuständigkeiten nicht übertragen worden sind.

III. Schriftverkehr


Die Service-Center legen die Fälle, in denen sie nach dieser Anordnung zu keiner Entscheidung befugt sind, der obersten Dienstbehörde, aus deren Geschäftsbereich der Versorgungsempfänger stammt, zur Entscheidung vor. Eine notwendige Beteiligung des Bundesministeriums des Innern in den Fällen des Abschnitts G Nummer I.1 wird durch die oberste Dienstbehörde veranlasst. Die Service-Center führen den nach dieser Anordnung erforderlichen Schriftwechsel mit den zuständigen Stellen unmittelbar. Sofern in dem Schriftwechsel mit den obersten Dienstbehörden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen werden oder die Sachverhalte von allgemeinem Interesse auch für die Versorgungsempfänger aus dem Geschäftsbereich des Bundesministerium der Finanzen sind, ist das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich zu beteiligen.


H. Übergangsregelungen



Die Aufgabe nach Abschnitt G Nummer I.3 Buchstabe a kann bis zum 31. Dezember 2013 ganz oder teilweise von den Service-Centern der Bundesfinanzdirektionen wahrgenommen werden.


I. Inkrafttreten, Außerkrafttreten


I. ändert mWv. 1. Juli 2013 BeamtVZustAnO

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung vom 26. Juni 2010 (BGBl. I S. 908), die durch die Anordnung vom 14. Januar 2011 (BGBl. I S. 51) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

In Vertretung Beus


Anlage 1 (zu Abschnitt A Nummer I)


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

GeschäftsbereichErste Festsetzung
der Versorgungs-
Bezüge1
Weitere Fest-
Setzung der
Versorgungs-
bezüge2
Hinter-
bliebenen-
versorgung3
Dienstunfall-
fürsorge für
Versorgungs-
empfänger4
Rückforderung
nach
§ 52 Abs. 2
BeamtVG5
Versorgungs-
lastenteilung6
Versorgungs-
ausgleich
und Durchführung
des BVersTG7
WidersprücheKlagenGeltendmachung
von Schadens-
ersatzansprüchen
nach § 76 BBG
aus Unfällen der
Versorgungs-
berechtigten
1234567891011
1.
Bundespräsidialamt
Service-
Center8
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
2.
Verwaltung des
Deutschen Bundestages
Verwaltung des
Deutschen
Bundestages
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
3.
Verwaltung des
Bundesrates
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
4.
Bundes-
verfassungsgericht
Bundes-
verfassungs-
gericht
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundes-
verfassungs-
gericht
5.
Bundeskanzleramt
Bundes-
kanzleramt
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
5.1
Bundesnachrichtendienst
Bundes-
kanzleramt
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
6.
Auswärtiges Amt
Auswärtiges Amt Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
 Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
7.
Bundesministerium des
Innern einschließlich
Geschäftsbereich
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
7.1
Bundesanstalt für den
Digitalfunk der Behörden
und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben
Service-
Center
Süd-Ost
Service-
Center
Süd-Ost
Service-
Center
Süd-Ost
Service-
Center
Süd-Ost
Service-
Center
Süd-Ost
Service-
Center
Süd-Ost
Service-
Center Süd-Ost
Service-
Center Süd-Ost
Service-
Center Süd-Ost
Bundesfinanz-
direktion Mitte
8.
Bundesministerium
der Justiz
Bundesamt
für Justiz
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
8.1
Präsidenten/Leiter der
Gerichte/Behörden im
Geschäftsbereich
Bundesamt
für Justiz
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
8.2
Bundesamt für Justiz
Bundesamt
für Justiz
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
8.3
Sonstige Angehörige
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
9.
Bundesministerium der
Finanzen einschließlich
Geschäftsbereich und
Bundesdruckerei
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
9.1
Unfallkasse
Post und Telekom
Service-
Center ZEFIR
Service-
Center
ZEFIR
Service-
Center
ZEFIR
Service-
Center
ZEFIR
Service-
Center
ZEFIR
Service-
Center
ZEFIR
Service-
Center ZEFIR
Service-
Center ZEFIR
Service-
Center ZEFIR
Bundesfinanz-
direktion
SüdWest
9.2
Museumsstiftung
Post und
Telekommunikation
Service-
Center ZEFIR
Service-
Center
ZEFIR
Service-
Center
ZEFIR
Service-
Center
ZEFIR
Service-
Center
ZEFIR
Service-
Center
ZEFIR
Service-
Center ZEFIR
Service-
Center ZEFIR
Service-
Center ZEFIR
Bundesfinanz-
direktion
SüdWest
9.3
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungs-
aufsicht
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Bundesfinanz-
direktion West
9.4
Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
10.
Bundesministerium für
Wirtschaft und
Technologie
Bundes-
ministerium für
Wirtschaft und
Technologie
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
10.1
Nachgeordnete
Dienststellen
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
11.
Bundesministerium für
Arbeit und Soziales
Bundes-
ministerium für
Arbeit und
Soziales
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
11.1
Gerichte/Behörden im
Geschäftsbereich
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
11.2
Unfallkasse des
Bundes
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Service-
Center Köln
Bundesfinanz-
direktion West
12.
Bundesministerium für
Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucher-
schutz
Bundes-
ministerium für
Ernährung,
Landwirtschaft
und Verbraucher-
schutz
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
12.1
Nachgeordnete
Dienststellen
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
13.
Bundesministerium
der Verteidigung
einschließlich
Geschäftsbereich
Service-
Center
Düsseldorf
Service-
Center
Stuttgart
Service-
Center
Düsseldorf
Service-
Center
Stuttgart
Service-
Center
Düsseldorf
Service-
Center
Stuttgart
Behörden im
Geschäfts-
bereich des
Bundesmi-
nisteriums
der Verteidi-
gung
Service-
Center
Düsseldorf
Service-
Center
Stuttgart
Service-
Center
Düsseldorf
Service-
Center
Stuttgart
Service-Center
Düsseldorf
Service-Center
Stuttgart
Service-Center
Düsseldorf
Service-Center
Stuttgart
Service-Center
Düsseldorf
Service-Center
Stuttgart
Behörden
im Geschäftsbe-
reich des Bun-
desministeriums
der Verteidigung
13.1
Ehemalige Minister und
Parlamentarische Staats-
sekretäte
Service-
Center
Düsseldorf
Service-
Center
Düsseldorf
Service-
Center
Düsseldorf
Bundesmi-
nisterium der
Verteidigung
Service-
Center
Düsseldorf
Service-
Center
Düsseldorf
Service-Center
Düsseldorf
Service-Center
Düsseldorf
Service-Center
Düsseldorf
Behörden
im Geschäftsbe-
reich des Bun-
desministeriums
der Verteidigung
14.
Bundesministerium für
Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
Bundes-
ministerium
für Familie,
Senioren, Frauen
und Jugend
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
14.1
Nachgeordnete
Dienststellen
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
15.
Bundesministerium
für Gesundheit
Bundes-
ministerium für
Gesundheit
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
15.1
Nachgeordnete Dienst-
stellen
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
16.
Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
einschließlich
Geschäftsbereich
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
17.
Bundesministerium für
Bildung und Forschung
Bundes-
ministerium
für Bildung
und Forschung
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
17.1
Bundesinstitut für
Berufsbildung9
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
17.2
Deutsches Historisches
Institut Paris
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
17.3
Deutsches Historisches
Institut Rom
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
17.4
Kunsthistorisches Institut
Florenz
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
18.
Bundesministerium
für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und
Entwicklung
Bundes-
ministerium für
wirtschaftliche
Zusammen-
arbeit und
Entwicklung
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
19.
Presse- und
Informationsamt der
Bundesregierung
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
20.
Beauftragter der
Bundesregierung für
Kultur und Medien
einschließlich
Geschäftsbereich
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
20.1
Bundesanstalt Deutsche
Nationalbibliothek
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
20.2
Stiftung Haus der
Geschichte der
Bundesrepublik
Deutschland
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
20.3
Stiftung Bundespräsident-
Theodor-Heuss-Haus
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
20.4
Bundeskanzler-
Willy-Brandt-Stiftung
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
20.5
Otto-von-Bismarck-
Stiftung
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
20.6
Stiftung Jüdisches
Museum Berlin
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
20.7
Stiftung Preußischer
Kulturbesitz
Service-
Center
Süd-Ost
Service-
Center
Süd-Ost
Service-
Center
Süd-Ost
Service-
Center
Süd-Ost
Service-
Center
Süd-Ost
Service-
Center
Süd-Ost
Service-
Center
Süd-Ost
Service-
Center
Süd-Ost
Service-
Center
Süd-Ost
Bundesfinanz-
direktion Mitte
21.
Bundesrechnungshof
Bundesrech-
nungshof
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-Center,
soweit Bescheid
erlassen oder
abgelehnt
Service-Center,
soweit für den
Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig
Bundesfinanz-
direktionen
21.1
Prüfungsämter
des Bundes
Bundesrech-
nungshof
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Aktive: wie 2
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
22.
Minister der letzten
DDR-Regierung10
----------
23.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für Raum-
ordnung, Bauwesen
und Städtebau11
          
23.1
Ministerium und nach-
geordnete Dienststellen,
bei Versetzung/Eintritt
in den Ruhestand bis
zum 31.12.1998
-Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
24.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für Angele-
genheiten des Bundes-
rates und der Länder
-Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
25.
Ehemaliges Bundes-
schatzministerium
-Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
26.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für die
Angelegenheiten des
Bundesverteidigungs-
rates
-Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
27.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für
besondere Aufgaben
-Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
28.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für
innerdeutsche
Beziehungen
-Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
29.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für Post und
Telekommunikation
-Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen
30.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für Arbeit
und Sozialordnung
-Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Service-
Center
Bundesfinanz-
direktionen


1
-
Erste Festsetzung der Versorgungsbezüge, auch bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 54 BBG, sowie der übrigen Versorgungsbezüge (§ 2 BeamtVG).
-
Erste Festsetzung der Versorgungsbezüge für die Versorgungsberechtigten des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs auf der Grundlage des vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erstellten Versorgungsblattes (vollständig und sachlich richtig gezeichnet).
-
Entscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 BeamtVG über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 10 bis 12 BeamtVG, soweit sich die oberste Dienstbehörde nicht die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten hat oder beim Personal des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs.
-
Die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 BeamtVG, soweit die Service-Center für die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig sind.
2
-
Weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge auch nach Ablauf der Zeit nach § 14 Absatz 6 BeamtVG sowie der übrigen Versorgungsbezüge einschließlich der Anwendung von Kürzungs-, Anrechnungs- und Ruhensvorschriften.
-
Änderung von Versorgungsmerkmalen, die die Grundlage der ersten Festsetzung waren (z. B. Änderung des Besoldungsdienstalters oder der ruhegehaltfähigen Dienstzeit).
-
Verlangen nach Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Absatz 6 BeamtVG.
3
-
Weitergewährung des Waisengeldes sowie des Unterschieds- und Ausgleichsbetrages nach § 50 BeamtVG bei Vollendung des 18. oder 27. Lebensjahres.
-
Festsetzung und Anordnung der Auszahlung des Sterbegeldes beim Tode eines Versorgungsempfängers.
4
Hiervon erfasst wird auch die Anordnung ärztlicher Untersuchungen der dienstunfallverletzten Ruhestandsbeamten zur Feststellung oder Nachprüfung von Leistungsansprüchen nach den §§ 30 bis 46 BeamtVG und die Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen einem Dienstunfall und einer rechtskräftigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, soweit keine anderen Regelungen getroffen wurden. Für das Bundesministerium der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs setzen die Service-Center auf der Grundlage der Entscheidungen/Bewilligungen der zuständigen Behörden die Versorgungsleistungen nach den §§ 36 bis 41 BeamtVG fest.
5
Die Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach § 52 Absatz 2 Satz 3 BeamtVG aus Billigkeitsgründen wird auf die Service-Center übertragen; die Zustimmung der obersten Dienstbehörde gilt als erteilt, soweit die Gesamtüberzahlung 5.000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt und es sich nicht um Fälle handelt, bei denen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung getroffen werden müssen.
6
Für die Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der Abfindungsbeträge sowie der laufenden Erstattungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag ist das Service-Center Köln zuständig, wenn es sich um den Wechsel von Bundesbeamten zu einem anderen Dienstherrn handelt. Diese örtliche Zuständigkeit gilt auch für die Erfüllung der Erstattungsanforderungen der aufnehmenden Dienstherren an den Bund in Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG bei bundesinternen Dienstherrenwechseln. Für das Bundesministerium der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Anlage 3.
7
Der Vollzug des BVersTG erfolgt für Inlandsfälle durch das Service-Center Süd-Ost und für Auslandsfälle durch das Service-Center Köln. Für das Bundesministerium der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Anlage 3.
8
Die Zuständigkeit für die erstmalige Berechnung und Festetzung des Ehrensolds für einen aus dem Amt scheidenden Bundespräsidenten verbleibt beim Bundespräsidialamt.
9
Hierzu gehören auch die Versorgungsempfänger aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesinstituts für Berufsbildung.
10
Nach § 21 Absatz 3 und 4 BMinG erhalten Mitglieder des Ministerrates der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die diesem im Zeitpunkt ab dem 12. April 1990 angehört haben, ab dem 55. Lebensjahr auf Antrag ein Ruhegehalt. Zuständig ist das Service-Center Süd-Ost.
11
Nur nachrichtlich: Für die Angehörigen des Ministeriums und der nachgeordneten Dienststellen, die ab dem 1. Januar 1999 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, und aktuell für die Angehörigen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West zuständig.


Anlage 2 (zu Abschnitt A Nummer I)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

BundesfinanzdirektionVersorgungssachbearbeitungZuständigkeitsbereich
Mitte
Hausanschrift:
Großbeerenstraße 341 - 345
14480 Potsdam
Postanschrift:
Postfach 90 02 65
14438 Potsdam
Telefon: 0331 6461-0
Fax: 0331 6461-400
E-Mail: poststelle@bfdm.bfinv.de
Bundesfinanzdirektion Mitte
Service-Center Süd-Ost
Hausanschrift:
Carusufer 3 - 5
01099 Dresden
Postanschrift:
Postfach 10 07 61
01077 Dresden
Telefon: 0351 8004-0
Fax: 0351 8004-331
E-Mail: poststelle@bfdm-sc.bfinv.de
Bayern, Berlin, Brandenburg,
Sachsen, Thüringen
Nord
Hausanschrift:
Rödingsmarkt 2
20459 Hamburg
Postanschrift:
Postfach 11 32 44
20432 Hamburg
Telefon: 040 42820-0
Fax: 040 42820-2547
E-Mail: poststelle@bfdn.bfinv.de
Bundesfinanzdirektion Nord
Service-Center Rostock
Hausanschrift:
Wallstraße 2
18055 Rostock
Postanschrift:
Postfach 10 52 20
18010 Rostock
Telefon: 0381 4445-0
Fax: 0381 4445-2920
E-Mail: poststelle@bfdn-hro.bfinv.de
Bremen, Hamburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Niedersachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
Südwest
Hausanschrift:
Wiesenstraße 32
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Postanschrift:
Postfach 10 07 64
67407 Neustadt a. d. Weinstraße
Telefon: 06321.894-0
Fax: 06321.894-930
E-Mail: poststelle@bfdsw.bfinv.de
Bundesfinanzdirektion Südwest
Service-Center ZEFIR
Hausanschrift:
Präsident-Baltz-Straße 5
66119 Saarbrücken
Postanschrift:
Postfach 10 22 45
66022 Saarbrücken
Telefon: 0681.501-00
Fax: 0681.501-6640
E-Mail: poststelle@bfdsw-sb.bfinv.de
Baden-Württemberg, Hessen,
Rheinland-Pfalz, Saarland
West
Post- und Hausanschrift:
Wörthstraße 1 - 3
50668 Köln
Telefon: 0221 22255-0
Fax: 0221 22255-3981
E-Mail: poststelle@bfdw.bfinv.de
Bundesfinanzdirektion West
Service-Center Köln (Versorgung)
Hausanschrift:
Neusser Straße 159
50733 Köln
Postanschrift:
Wörthstraße 1 - 3
50668 Köln
Telefon: 0221 37993-355 (Hotline)
Fax: 0221 37993-721
E-Mail: poststelle@bfdw-sc.bfinv.de
Nordrhein-Westfalen, Ausland
Nur nachrichtlich:
Bundesanstalt für
Verwaltungs-Dienstleistungen
Außenstelle Münster
Cheruskerring 11
48147 Münster
Telefon: 0251 2708-0
Fax: 0251 2708-115
E-Mail: info@bav.bund.de
 a) Angehörige des Bundesministeri-
ums für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung sowie der nachge-
ordneten Dienststellen
b) nach dem 31. Dezember 1998 in
den Ruhestand getretene An-
gehörige des ehemaligen Bun-
desministeriums für Bauwesen,
Raumordnung und Städtebau so-
wie der nachgeordneten Dienst-
stellen



Anlage 3 (zu Abschnitt A Nummer II.2)


Anlage 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center für die Angehörigen des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebene richtet sich danach, welche Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes zuletzt für die Besoldungsbearbeitung zuständig war.

Zuletzt für die Besoldungsbearbeitung zuständige Stelle Zuständiges Service-Center
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Hannover
Hans Böckler-Allee 16
30173 Hannover

Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Kiel
Feldstraße 23
24106 Kiel

Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Düsseldorf
Wilhelm-Raabe-Straße 46
40470 Düsseldorf
Bundesfinanzdirektion West
Service-Center Düsseldorf
Hausanschrift:
Wilhelm-Raabe-Straße 46
40470 Düsseldorf
Postanschrift:
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf
Telefon: +49(0)211-959-4137
Telefax: +49(0)211-959-4559
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Stuttgart
Heilbronner Straße 186
70191 Stuttgart

Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Wiesbaden
Moltkering 9
65189 Wiesbaden

Bundesverwaltungsamt
Außenstelle München
Dachauer Straße 128
80637 München

Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Strausberg
Prötzeler Chaussee 25
15344 Strausberg
Bundesfinanzdirektion Südwest
Service-Center Stuttgart
Hausanschrift:
Heilbronner Straße 186
70191 Stuttgart
Postanschrift:
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70045 Stuttgart
Telefon: +49(0)711-2540-0
Telefax: +49(0)711-2540-1111


Für die Erstattung von Versorgungslasten nach Artikel 25 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 (BGBl. I S. 702), auch in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes über die Militärseelsorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 55-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ist das Service-Center Düsseldorf der Bundesfinanzdirektion West zuständig.

Wechsel der Zuständigkeit

Versorgungsempfänger können den Wechsel der Zuständigkeit vom Service-Center Düsseldorf der Bundesfinanzdirektion West zum Service-Center Stuttgart der Bundesfinanzdirektion Südwest und umgekehrt beantragen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.

Übergangsregelung für am 1. Juli 2013 vorhandene Versorgungsempfänger:

Für Versorgungsempfänger, die bis zum 30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung West erhalten haben, ist das Service-Center Düsseldorf der Bundesfinanzdirektion West und für Versorgungsempfänger, die bis zum 30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung Süd erhalten haben, das Service-Center Stuttgart der Bundesfinanzdirektion Südwest zuständig.