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E. - Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)

A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619 (Nr. 57); aufgehoben durch § 19 A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 2030-14-196 Beamte
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E. Weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Abschnitten A bis D stehen



I. Geltendmachung der nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes übergegangenen Schadensersatzansprüche gegen Dritte


1.
Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus Unfällen der Versorgungsberechtigten ist Aufgabe der Rechtsreferate der Bundesfinanzdirektionen (vgl. Anlage 4 des Anhangs zum Feinkonzept Strukturentwicklung Bundesfinanzverwaltung - Zollverwaltung), soweit diese Aufgabe nicht durch spezielle Verwaltungsvereinbarungen einem Service-Center zugeordnet ist.

2.
Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus Unfällen der Beamten erfolgt - auch wenn der dienstunfallverletzte Beamte zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt wurde - bis zur endgültigen Entscheidung über das Bestehen des Anspruchs (dem Grunde nach) durch die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

II. Aufgaben aus anderen Rechtsgebieten


Die Zuständigkeit für Aufgaben, die zwar im Zusammenhang mit der Versorgungssachbearbeitung stehen, aber in anderen Rechtsgebieten (zum Beispiel Disziplinarrecht, Strafrecht, Statusrecht) begründet sind, bleibt unberührt.

III. Erstattung von Ausgaben für Polizeivollzugsbeamte der Länder auf Grund der Verwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung


Für die Erstattung der vom Bund längstens bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze übernommenen Ausgaben für Versorgung und Unfallfürsorgeleistungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder, die während der Abordnung zu einer deutschen Auslandsvertretung auf Grund eines verwendungsbedingten Schadens vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind (Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 18. Dezember 1997 - Z 4a-002.160/4 und 002.104/29 -), ist das Service-Center zuständig, in dessen Bezirk die anfordernde Landesbehörde ihren Sitz hat.