Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
F. - Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619 (Nr. 57); aufgehoben durch § 19 A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 2030-14-196 Beamte
|
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 2030-14-196 Beamte
|
F. Entscheidung über Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Abschnitten A bis E genannten Bereichen
I. Widersprüche
Auf Grund des § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche aus den in den Abschnitten A bis E genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen haben oder hätten erlassen müssen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben.
Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, in Einzelfällen über Widersprüche selbst zu entscheiden.
II. Klagen
Auf Grund des § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Abschnitten A bis E genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.
III. Besonderheiten für das Bundesministerium der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs
Für Widersprüche im Zusammenhang mit den nach dieser Anordnung übertragenen Aufgaben sowie für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in diesem Bereich gilt die Anordnung des Bundesministers der Verteidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- und Wehrdienstverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe vom 18. Juni 2013 (BGBl. I S. 1642). Soweit Entscheidungen im Zusammenhang mit übertragenen Aufgaben dem Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle vorbehalten und die Service-Center für den Erlass des entsprechenden Verwaltungsaktes zuständig sind, leistet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle im Rahmen der Rechtsmittelverfahren die erforderliche Amtshilfe und stellt insbesondere die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10930/a185311.htm