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Anlage 3 - Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)

A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619 (Nr. 57); aufgehoben durch § 19 A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 2030-14-196 Beamte
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Anlage 3 (zu Abschnitt A Nummer II.2)


Anlage 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center für die Angehörigen des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebene richtet sich danach, welche Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes zuletzt für die Besoldungsbearbeitung zuständig war.

Zuletzt für die Besoldungsbearbeitung zuständige Stelle Zuständiges Service-Center
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Hannover
Hans Böckler-Allee 16
30173 Hannover

Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Kiel
Feldstraße 23
24106 Kiel

Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Düsseldorf
Wilhelm-Raabe-Straße 46
40470 Düsseldorf
Bundesfinanzdirektion West
Service-Center Düsseldorf
Hausanschrift:
Wilhelm-Raabe-Straße 46
40470 Düsseldorf
Postanschrift:
Postfach 30 10 54
40410 Düsseldorf
Telefon: +49(0)211-959-4137
Telefax: +49(0)211-959-4559
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Stuttgart
Heilbronner Straße 186
70191 Stuttgart

Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Wiesbaden
Moltkering 9
65189 Wiesbaden

Bundesverwaltungsamt
Außenstelle München
Dachauer Straße 128
80637 München

Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Strausberg
Prötzeler Chaussee 25
15344 Strausberg
Bundesfinanzdirektion Südwest
Service-Center Stuttgart
Hausanschrift:
Heilbronner Straße 186
70191 Stuttgart
Postanschrift:
Postfach 10 52 61
70045 Stuttgart
Telefon: +49(0)711-2540-0
Telefax: +49(0)711-2540-1111


Für die Erstattung von Versorgungslasten nach Artikel 25 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 (BGBl. I S. 702), auch in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes über die Militärseelsorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 55-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ist das Service-Center Düsseldorf der Bundesfinanzdirektion West zuständig.

Wechsel der Zuständigkeit

Versorgungsempfänger können den Wechsel der Zuständigkeit vom Service-Center Düsseldorf der Bundesfinanzdirektion West zum Service-Center Stuttgart der Bundesfinanzdirektion Südwest und umgekehrt beantragen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.

Übergangsregelung für am 1. Juli 2013 vorhandene Versorgungsempfänger:

Für Versorgungsempfänger, die bis zum 30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung West erhalten haben, ist das Service-Center Düsseldorf der Bundesfinanzdirektion West und für Versorgungsempfänger, die bis zum 30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung Süd erhalten haben, das Service-Center Stuttgart der Bundesfinanzdirektion Südwest zuständig.



 

Zitierungen von Anlage 3 BeamtVZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 BeamtVZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

A. BeamtVZustAnO Festsetzung der Versorgungsbezüge
... Die örtliche Zuständigkeit für die Aufgaben nach Nummer I ergibt sich aus Anlage 3 ...
B. BeamtVZustAnO Versorgungsausgleich und Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
... einschließlich seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebene nach Anlage 3. III. Beteiligung an Verfahren in Versorgungsausgleichssachen  ...
C. BeamtVZustAnO Versorgungslastenteilung
... seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebene richtet sich nach Anlage 3. III. Unterrichtungsvorbehalt Ergeben sich bei der Prüfung der ...
Anlage 1 BeamtVZustAnO (zu Abschnitt A Nummer I)
... seines Geschäftsbereichs richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Anlage 3. 7 Der Vollzug des BVersTG erfolgt für Inlandsfälle durch das Service-Center ... seines Geschäftsbereichs richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Anlage 3. 8 Die Zuständigkeit für die erstmalige Berechnung und Festetzung des ...