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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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Anlage 3 - Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619 (Nr. 57); aufgehoben durch § 19 A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 2030-14-196 Beamte
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Geltung ab 01.07.2013; FNA: 2030-14-196 Beamte
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Anlage 3 (zu Abschnitt A Nummer II.2)
Anlage 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center für die Angehörigen des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebene richtet sich danach, welche Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes zuletzt für die Besoldungsbearbeitung zuständig war.
Für die Erstattung von Versorgungslasten nach Artikel 25 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 (BGBl. I S. 702), auch in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes über die Militärseelsorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 55-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ist das Service-Center Düsseldorf der Bundesfinanzdirektion West zuständig.
Wechsel der Zuständigkeit
Versorgungsempfänger können den Wechsel der Zuständigkeit vom Service-Center Düsseldorf der Bundesfinanzdirektion West zum Service-Center Stuttgart der Bundesfinanzdirektion Südwest und umgekehrt beantragen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.
Übergangsregelung für am 1. Juli 2013 vorhandene Versorgungsempfänger:
Für Versorgungsempfänger, die bis zum 30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung West erhalten haben, ist das Service-Center Düsseldorf der Bundesfinanzdirektion West und für Versorgungsempfänger, die bis zum 30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung Süd erhalten haben, das Service-Center Stuttgart der Bundesfinanzdirektion Südwest zuständig.
Zuletzt für die Besoldungsbearbeitung zuständige Stelle | Zuständiges Service-Center |
Bundesverwaltungsamt Außenstelle Hannover Hans Böckler-Allee 16 30173 Hannover Bundesverwaltungsamt Außenstelle Kiel Feldstraße 23 24106 Kiel Bundesverwaltungsamt Außenstelle Düsseldorf Wilhelm-Raabe-Straße 46 40470 Düsseldorf | Bundesfinanzdirektion West Service-Center Düsseldorf Hausanschrift: Wilhelm-Raabe-Straße 46 40470 Düsseldorf Postanschrift: Postfach 30 10 54 40410 Düsseldorf Telefon: +49(0)211-959-4137 Telefax: +49(0)211-959-4559 |
Bundesverwaltungsamt Außenstelle Stuttgart Heilbronner Straße 186 70191 Stuttgart Bundesverwaltungsamt Außenstelle Wiesbaden Moltkering 9 65189 Wiesbaden Bundesverwaltungsamt Außenstelle München Dachauer Straße 128 80637 München Bundesverwaltungsamt Außenstelle Strausberg Prötzeler Chaussee 25 15344 Strausberg | Bundesfinanzdirektion Südwest Service-Center Stuttgart Hausanschrift: Heilbronner Straße 186 70191 Stuttgart Postanschrift: Postfach 10 52 61 70045 Stuttgart Telefon: +49(0)711-2540-0 Telefax: +49(0)711-2540-1111 |
Für die Erstattung von Versorgungslasten nach Artikel 25 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 (BGBl. I S. 702), auch in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes über die Militärseelsorge in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 55-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, ist das Service-Center Düsseldorf der Bundesfinanzdirektion West zuständig.
Wechsel der Zuständigkeit
Versorgungsempfänger können den Wechsel der Zuständigkeit vom Service-Center Düsseldorf der Bundesfinanzdirektion West zum Service-Center Stuttgart der Bundesfinanzdirektion Südwest und umgekehrt beantragen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.
Übergangsregelung für am 1. Juli 2013 vorhandene Versorgungsempfänger:
Für Versorgungsempfänger, die bis zum 30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung West erhalten haben, ist das Service-Center Düsseldorf der Bundesfinanzdirektion West und für Versorgungsempfänger, die bis zum 30. Juni 2013 Versorgung von der Wehrbereichsverwaltung Süd erhalten haben, das Service-Center Stuttgart der Bundesfinanzdirektion Südwest zuständig.
Zitierungen von Anlage 3 BeamtVZustAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 BeamtVZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeamtVZustAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
A. BeamtVZustAnO Festsetzung der Versorgungsbezüge
... Die örtliche Zuständigkeit für die Aufgaben nach Nummer I ergibt sich aus Anlage 3 ...
B. BeamtVZustAnO Versorgungsausgleich und Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
... einschließlich seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebene nach Anlage 3. III. Beteiligung an Verfahren in Versorgungsausgleichssachen ...
C. BeamtVZustAnO Versorgungslastenteilung
... seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebene richtet sich nach Anlage 3. III. Unterrichtungsvorbehalt Ergeben sich bei der Prüfung der ...
Anlage 1 BeamtVZustAnO (zu Abschnitt A Nummer I)
... seines Geschäftsbereichs richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Anlage 3. 7 Der Vollzug des BVersTG erfolgt für Inlandsfälle durch das Service-Center ... seines Geschäftsbereichs richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Anlage 3. 8 Die Zuständigkeit für die erstmalige Berechnung und Festetzung des ...
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