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G. - Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)

A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619 (Nr. 57); aufgehoben durch § 19 A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 2030-14-196 Beamte
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G. Sonstige Regelungen



I. Bei dem Bundesministerium des Innern, dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Verteidigung und den obersten Dienstbehörden oder den von diesen bestimmten Stellen verbleibende Zuständigkeiten


1.
Bundesministerium des Innern

Kraft Gesetzes bleiben dem Bundesministerium des Innern vorbehalten:

a)
versorgungsrechtliche Entscheidungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben (§ 49 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes),

b)
Entscheidungen, die nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften vom für das Versorgungsrecht zuständigen Bundesministerium zu treffen sind und Entscheidungen über Abweichungen von den versorgungsrechtlichen Verwaltungsvorschriften,

c)
die Bestimmung, welche Behörde als oberste Dienstbehörde der Versorgungsempfänger gelten soll, wenn die letzte oberste Dienstbehörde nicht mehr besteht und durch Rechtsvorschriften eine Regelung nicht getroffen ist.

2.
Bundeskanzleramt

Für die Angehörigen des Bundesnachrichtendienstes bleiben dem Bundeskanzleramt vorbehalten:

a)
die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge,

b)
Entscheidungen nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß den §§ 10 und 12 des Beamtenversorgungsgesetzes,

c)
die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes zu verlangen,

d)
die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes.

3.
Bundesministerium der Verteidigung

Folgende Zuständigkeiten verbleiben beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle:

a)
die Feststellung, welche Zeiten der Festsetzung der Versorgung und einer Versorgungsauskunft als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 8, 9, 12a, 12b und 13 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legen sind,

b)
die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 10 bis 12 und 67 des Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit,

c)
die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerkennung von Dienstunfällen einschließlich Einsatzunfällen nach den §§ 31 und 31a des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die Entscheidung, ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat,

d)
die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,

e)
die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 36 bis 39 und § 41 des Beamtenversorgungsgesetzes,

f)
die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfallausgleichs und nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit,

g)
die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie über den Schadensausgleich nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes und seine Durchführung,

h)
die Entscheidung über die Versagung der Unfallfürsorge nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,

i)
die Bearbeitung nichtförmlicher Rechtsbehelfe (zum Beispiel Petitionen, Fachaufsichtsbeschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden), soweit ressortspezifische Belange betroffen sind,

j)
die Geltendmachung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen.

4.
Alle obersten Dienstbehörden

Die Service-Center sind nicht befugt, Entscheidungen zu treffen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und nach dem Wortlaut der Vorschriften nur von den obersten Dienstbehörden getroffen werden können. Von dieser Regelung betroffen sind auch Entscheidungen über

a)
eine Unfallfürsorge für beurlaubte Beamte nach § 31 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes,

b)
ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes,

c)
eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,

d)
einen Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes,

e)
den Entzug der Versorgung nach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,

f)
die Nichtanrechnung von Einkünften aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auf die Versorgungsbezüge nach § 53 Absatz 8 Satz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes.

Soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge durch die obersten Dienstbehörden erfolgt und die weitere Versorgungsfestsetzung den Service-Centern obliegt, sendet die oberste Dienstbehörde dem örtlich zuständigen Service-Center den Pensionsfestsetzungsbescheid zusammen mit den Personalakten zu, zumindest aber die für die Rechnungsprüfung erforderlichen Personalunterlagen. In Dienstunfallangelegenheiten sind alle dienstunfallrechtlich relevanten Unterlagen mit zu übersenden. In Schadensersatzfällen nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes ist eine Kopie einer bereits vorhandenen Akte über die Bearbeitung des Schadensersatzanspruchs mit zu übersenden. Das Service-Center leitet den Vorgang an das zuständige Rechtsreferat weiter (vgl. Abschnitt E Nummer I).

II. Amtshilfe


Die Service-Center unterstützen die obersten Dienstbehörden bei der Erteilung von Auskünften auch in Fällen, in denen ihnen durch diese Anordnung Zuständigkeiten nicht übertragen worden sind.

III. Schriftverkehr


Die Service-Center legen die Fälle, in denen sie nach dieser Anordnung zu keiner Entscheidung befugt sind, der obersten Dienstbehörde, aus deren Geschäftsbereich der Versorgungsempfänger stammt, zur Entscheidung vor. Eine notwendige Beteiligung des Bundesministeriums des Innern in den Fällen des Abschnitts G Nummer I.1 wird durch die oberste Dienstbehörde veranlasst. Die Service-Center führen den nach dieser Anordnung erforderlichen Schriftwechsel mit den zuständigen Stellen unmittelbar. Sofern in dem Schriftwechsel mit den obersten Dienstbehörden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen werden oder die Sachverhalte von allgemeinem Interesse auch für die Versorgungsempfänger aus dem Geschäftsbereich des Bundesministerium der Finanzen sind, ist das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich zu beteiligen.