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Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (KfW-Verordnung - KfWV)

V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 39
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe § 10; FNA: 7622-1-1 Zentrale öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
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Eingangsformel



Auf Grund des § 12a des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2178) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank:


§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt, welche Vorschriften

1.
des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

2.
des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie

3.
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

entsprechend anzuwenden sind auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Anstalt) und die KfW-Gruppe sowie die Aufsicht über die Anstalt und die KfW-Gruppe. Die Zusammensetzung der KfW-Gruppe ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 10a des Kreditwesengesetzes. § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 6 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt.

(2) Rechtsverordnungen und Rechtsakte zur Durchführung der in dieser Verordnung für anwendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften sind entsprechend in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Die Verordnung regelt ferner die Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung der in dieser Verordnung für entsprechend anwendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die Anstalt und die KfW-Gruppe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).


§ 2 Allgemeine Vorschriften



Folgende Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden:

1.
Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

2.
die Begriffsbestimmungen und Regelungen der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie des § 1 des Kreditwesengesetzes, soweit sie in Vorschriften, die nach dieser Verordnung entsprechend anzuwenden sind, verwendet werden,

3.
die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 2a des Kreditwesengesetzes,

4.
§ 2d des Kreditwesengesetzes,

5.
die §§ 6, 6a und 7 des Kreditwesengesetzes,

6.
die §§ 6b bis 6d des Kreditwesengesetzes und

7.
§ 8 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes.




§ 3 Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen



Folgende Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kreditwesengesetzes sind auf die Anstalt und die KfW-Gruppe entsprechend anzuwenden:

1.
die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die §§ 10 und 12a des Kreditwesengesetzes,

2.
die Artikel 92 bis 386 und die Artikel 465 bis 501b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

3.
die Artikel 11 bis 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 10a des Kreditwesengesetzes,

4.
die §§ 10b bis 10j des Kreditwesengesetzes,

5.
§ 12 des Kreditwesengesetzes,

6.
die Artikel 387 bis 410 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die §§ 13 bis 13c, 15 und 17 bis 22 des Kreditwesengesetzes,

7.
§ 23 des Kreditwesengesetzes,

8.
die §§ 24 bis 24b und 25 des Kreditwesengesetzes,

9.
die §§ 25a und 25b des Kreditwesengesetzes, soweit sich nicht aus § 8 etwas Abweichendes ergibt,

10.
die §§ 25c bis 25f des Kreditwesengesetzes, § 7 Absatz 5 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau bleibt unberührt,

11.
die §§ 25g bis 25m des Kreditwesengesetzes,

12.
§ 26 des Kreditwesengesetzes,

13.
die §§ 28 bis 30 und 31 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,

14.
die Artikel 429 bis 429g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und

15.
die Artikel 430 und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.




§ 4 Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute







§ 5 Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz



Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz ist entsprechend anzuwenden.


§ 6 Sondervorschriften



Die §§ 52, 52a und 53e bis 53n des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.


§ 7 Sonstiges



Die §§ 60a und 60b des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.


§ 8 Zuweisungsgeschäfte



Für Zuweisungsgeschäfte nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist die Entscheidung über die Kreditgewährung und den Erwerb sowie die Veräußerung von Finanzinstrumenten von der Anwendung der §§ 25a und 25b des Kreditwesengesetzes ausgenommen. Dies gilt auch für im Einzelfall von der Bundesregierung getroffene Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit Zuweisungsgeschäften nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau.


§ 9 Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften



(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Einhaltung der in dieser Verordnung für entsprechend anwendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die Anstalt und die KfW-Gruppe aus. Die Bundesanstalt arbeitet dabei entsprechend § 7 des Kreditwesengesetzes mit der Deutschen Bundesbank zusammen.

(2) Die Bundesanstalt unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei besonderem Anlass jeweils unverzüglich darüber, wenn sie in Ausübung der Aufsicht über die Anstalt nach dieser Verordnung

1.
beabsichtigt, Anordnungen zu treffen oder Maßnahmen zu ergreifen, oder

2.
Anordnungen getroffen oder Maßnahmen ergriffen hat.

Die jeweils geltenden Grundsätze für die Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen über die Bundesanstalt bleiben hiervon unberührt.

(3) § 9 des Kreditwesengesetzes gilt für die dort genannten Personen, soweit sie zur Durchführung dieser Verordnung tätig werden, entsprechend; hiervon ausgenommen ist § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 7, 9 bis 11 und 16 bis 18 des Kreditwesengesetzes.




§ 10 Inkrafttreten


§ 10 ändert mWv. 9. Oktober 2013 KfWV mWv. 1. Januar 2014 mWv. 1. Juli 2014

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) § 4 Nummer 3 und 5 sowie § 9 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(3) § 2 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(4) § 2 Nummer 3 tritt hinsichtlich der entsprechenden Anwendung des § 2d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes am 1. Juli 2014 in Kraft und § 3 Nummer 9 tritt hinsichtlich der entsprechenden Anwendung der §§ 25c und 25d des Kreditwesengesetzes am 1. Juli 2014 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Oktober 2013.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble