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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
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§ 2 - BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgBeamtVZustAnO)

A. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3739 (Nr. 59); aufgehoben durch Artikel 3 A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 2030-14-193 Beamte
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§ 2 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung



(1) Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Darüber hinaus behält sich das Bundesministerium der Verteidigung vor, in Einzelfällen die nach § 1 übertragenen Aufgaben selbst auszuüben oder unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen und Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.