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Fünftes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes (5. EuWGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel 1)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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- 1)
- Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und ccc, Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8 Buchstabe b dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/1/EU des Rates vom 20. Dezember 2012 (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27).
Artikel 1 Änderung des Europawahlgesetzes
Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Oktober 2013 EuWG § 1, § 2, § 6b, § 11, § 13, § 14, § 22, § 23, § 26, § 6, § 6a, § 6c, § 7, § 8, § 9, § 25
Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 1 wird die Angabe „99" durch die Angabe „96" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 8 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „wird" durch das Wort „werden" ersetzt und werden die Wörter „zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt" durch die Wörter „weitere Sitze zugeteilt, bis auf ihn ein Sitz mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze entfällt" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird nach dem Wort „den" das Wort „übrigen" eingefügt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „(§ 9 Abs. 3 Satz 2)" durch die Wörter „(§ 9 Absatz 3 Satz 3)" ersetzt.
- d)
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:„(7) Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge werden nur Wahlvorschläge berücksichtigt, die mindestens 3 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben."
- 3.
- § 6b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- infolge einer Einzelfallentscheidung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/1/EU (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27) geändert worden ist, im Herkunfts-Mitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt."
- 4.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Listen für ein Land und gemeinsame Listen für alle Länder sind dem Bundeswahlleiter spätestens am dreiundachtzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Wahlleiter" durch das Wort „Bundeswahlleiter" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 1b werden die Wörter „die Bescheinigungen der Herkunfts-Mitgliedstaaten, dass sie dort nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 6b Abs. 4 Nr. 2 und 4) oder dass ein solcher Verlust nicht bekannt ist sowie" gestrichen.
- ccc)
- Nummer 1c wird wie folgt gefasst:
- „1c.
- für Unionsbürger die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die letzte Anschrift im Herkunfts-Mitgliedstaat, die Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem sie zuletzt eingetragen waren, sowie darüber, dass sie sich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben und dass sie im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 6b Absatz 4 Nummer 2 und 4),".
- bb)
- In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „Wahlleiter" durch das Wort „Bundeswahlleiter" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „sechsundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr" durch die Wörter „dreiundachtzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr" ersetzt.
- 5.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Wahlleiter" durch das Wort „Bundeswahlleiter" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson des Wahlvorschlages den Bundeswahlausschuss anrufen."
- 6.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Bundeswahlausschuss entscheidet am zweiundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich über alle Voraussetzungen für die Zulassung der Listen für einzelne Länder und der gemeinsamen Listen für alle Länder." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Wahlausschuss" durch das Wort „Bundeswahlausschuss" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt und werden nach dem Wort „Deutschen" die Wörter „in diesem Mitgliedstaat oder bezüglich eines seiner Staatsangehörigen dessen fehlendes Wahlrecht (§ 6b Absatz 4 Nummer 2) oder dessen fehlende Wählbarkeit (§ 6b Absatz 4 Nummer 4) in diesem Mitgliedstaat" eingefügt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Weist der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Bundeswahlausschuss eingelegt werden." - bb)
- In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Landeswahlleiter" durch das Wort „Bundeswahlleiter" ersetzt.
- d)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:„(4a) Soweit der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Absatz 1 zurückweist, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Die Vorschriften der §§ 96a bis 96d des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht gelten mit Ausnahme des § 96a Absatz 1 entsprechend. Im Falle einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist die Wirksamkeit der Entscheidung des Bundeswahlausschusses bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des zweiundfünfzigsten Tages vor der Wahl gehemmt; der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, der Beschwerde durch Abänderung seiner Entscheidung abzuhelfen."
- e)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „achtundfünfzigsten" durch das Wort „zweiundsiebzigsten" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Absatz 4 gilt entsprechend."
- 7.
- § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- Fehlen der Wählbarkeit eines Unionsbürgers am Wahltag im Herkunfts-Mitgliedstaat infolge einer Einzelfallentscheidung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/1/EU (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27) geändert worden ist,".
- b)
- In Nummer 15 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
- 8.
- § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „Nummern" durch das Wort „Nummer" ersetzt und die Angabe „und 3" gestrichen.
- b)
- In Nummer 2 wird nach dem Wort „Nummern" die Angabe „1a," eingefügt.
- c)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- im Fall der Nummer 3, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, durch Beschluss des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, im Übrigen im Wahlprüfungsverfahren,".
- d)
- Die bisherigen Nummern 2a und 3 werden die Nummern 4 und 5.
- 9.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Wahl" die Wörter „und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „ein Wahlberechtigter, dessen" durch die Wörter „eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren" ersetzt und die Wörter „wenn ihm mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten," gestrichen.
- 10.
- In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, in § 6 Absatz 3 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 Buchstabe b, in § 6 Absatz 4 Satz 2, in § 6a Absatz 2 Nummer 2, in § 6c, in § 7 Satz 1 erster Halbsatz, in § 8 Absatz 1, in § 9 Absatz 3 Satz 1 sowie in § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird jeweils das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Oktober 2013.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
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