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Änderung II. DPAGBefugAnO vom 31.10.2013
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II. DPAGBefugAnO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung | II. DPAGBefugAnO n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2013 geltenden Fassung durch B. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3899 |
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(Textabschnitt unverändert) II. Ernennungs- und Entlassungsbefugnis | |
Nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, überträgt das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnis zur Ernennung und Entlassung der bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A 1. in den Laufbahnen des höheren Dienstes auf den Vorstand der Deutschen Post AG und | |
(Text alte Fassung) 2. im Übrigen - auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Post AG - auf die in § 1 Absatz 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs. | (Text neue Fassung) 2. im Übrigen - auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Post AG - auf die in Abschnitt I Nummer 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs. |
Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnisse im Einzelfall selbst auszuüben. |
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