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Änderung II. DPAGBefugAnO vom 31.10.2013

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II. DPAGBefugAnO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
II. DPAGBefugAnO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3899
(Textabschnitt unverändert)

II. Ernennungs- und Entlassungsbefugnis


Nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, überträgt das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnis zur Ernennung und Entlassung der bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A

1. in den Laufbahnen des höheren Dienstes auf den Vorstand der Deutschen Post AG und

(Text alte Fassung)

2. im Übrigen - auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Post AG - auf die in § 1 Absatz 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs.

(Text neue Fassung)

2. im Übrigen - auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Post AG - auf die in Abschnitt I Nummer 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs.

Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnisse im Einzelfall selbst auszuüben.