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Artikel 3 - Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (1. FZVuGebOStÄndV k.a.Abk.)
V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.11.2013, abweichend siehe Artikel 4
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Geltung ab 01.11.2013, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 151 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Gebühren-Nummer 221.1 wird in der Spalte „Gebühr" die Angabe „26,30" durch die Angabe „27,00" ersetzt.
- 2.
- In den Gebühren-Nummern 221.2 und 227.3 werden jeweils in der Spalte „Gegenstand" nach dem Wort „Zulassungsbezirk" die Wörter „und Zuteilung eines neuen Kennzeichens" eingefügt und in der Spalte „Gebühr" die Angabe „26,30" durch die Angabe „27,00" ersetzt.
- 3.
- In Gebühren-Nummer 221.3 wird in der Spalte „Gebühr" die Angabe „30,70" durch die Angabe „31,40" ersetzt.
- 4.
- In den Gebühren-Nummern 221.6 und 227.4 wird jeweils in der Spalte „Gegenstand" das Wort „Erkennungsnummer" durch das Wort „Kennzeichen" und in der Spalte „Gebühr" die Angabe „10,90" durch die Angabe „11,60" ersetzt.
- 5.
- In Gebühren-Nummer 221.7 wird in der Spalte „Gebühr" die Angabe „16,00" durch die Angabe „16,70" ersetzt.
- 6.
- Nach Gebühren-Nummer 221.7 wird folgende Gebühren-Nummer 221.8 eingefügt:
„221.8 | Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kenn- zeichens - ohne Halterwechsel - | 16,70". |
- 7.
- Die Gebühren-Nummern 224.1 und 224.2 werden wie folgt gefasst:
„224.1 | innerhalb oder außerhalb des Zulassungsbezirks | 6,90 |
224.2 | internetbasiert | 5,70". |
- 8.
- In Gebühren-Nummer 227.5 wird in der Spalte „Gebühr" die Angabe „16,00" durch die Angabe „16,70" ersetzt.
- 9.
- Nach Gebühren-Nummer 227.6 wird folgende Gebühren-Nummer 227.7 eingefügt:
„227.7 | Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - ohne Halter- wechsel - | 16,70". |
- 10.
- In Gebühren-Nummer 228.1 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „HU-" durch das Wort „HU-Plakette" ersetzt und werden die Wörter „und AU-Plakette" gestrichen.
- 11.
- In Gebühren-Nummer 228.2 wird in der Spalte „Gebühr" die Angabe „0,50" durch die Angabe „0,70" und die Angabe „1,00" durch die Angabe „1,20" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 1. FZVuGebOStÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. FZVuGebOStÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 1. FZVuGebOStÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. November 2013 in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Artikel 3a tritt am Tag nach der Verkündung in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 5 9. FeVuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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