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Artikel 3a - Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (1. FZVuGebOStÄndV k.a.Abk.)
V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.11.2013, abweichend siehe Artikel 4
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Geltung ab 01.11.2013, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 3a Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
Die Anlage der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In den Nummern 1.3, 1.7, 2.2, 3.2 und 4.4 wird jeweils in der Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung" nach dem Wort „Ersatzausstellung" die Angabe „/Änderung" eingefügt.
In den Nummern 1.3, 1.7, 2.2, 3.2 und 4.4 wird jeweils in der Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung" nach dem Wort „Ersatzausstellung" die Angabe „/Änderung" eingefügt.
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Zitierungen von Artikel 3a Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3a 1. FZVuGebOStÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. FZVuGebOStÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 1. FZVuGebOStÄndV Inkrafttreten
... und 3 am 1. November 2013 in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Artikel 3a tritt am Tag nach der Verkündung in ...
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