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Artikel 7 - Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (FördElRV k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 7 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 BRAO § 31, § 31a (neu), mWv. 1. Juli 2014 § 31b (neu), § 177, mWv. 1. Januar 2017 § 49c (neu)

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

1.
In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „die Kanzleianschrift" ein Komma und die Wörter „die Adresse des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs" eingefügt.

2.
Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

„§ 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet nach Überprüfung der Zulassung und Durchführung eines Identifizierungsverfahrens in dem Gesamtverzeichnis nach § 31 für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.

(2) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Rechtsanwälte und für andere Personen vorsehen.

(3) Sobald die Zulassung erloschen ist, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2014

3.
Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:

„§ 31b Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Errichtung eines Verzeichnisdienstes besonderer elektronischer Anwaltspostfächer sowie die Einzelheiten der Führung, des Eintragungsverfahrens, der Zugangsberechtigung sowie der Barrierefreiheit."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

4.
Nach § 49b wird folgender § 49c eingefügt:

„§ 49c Einreichung von Schutzschriften

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2014

5.
Dem § 177 Absatz 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7.
die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 FördElRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FördElRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 26 FördElRV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 4, Artikel 4 Nummer 3, 5 und 7 Buchstabe c, Artikel 5 Nummer 3 und 6, Artikel 6 Nummer 3, 5 und 6, Artikel 7 Nummer 3 und 5 , Artikel 12 Nummer 2, die Artikel 17, 18 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Artikel 19 Nummer 1 und 2 sowie ... in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 26, Artikel 3 Nummer 6 und 7 sowie Artikel 7 Nummer 1 und 2 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. (6) Artikel 7 Nummer 4 tritt am 1. Januar 2017 in ... 3 Nummer 6 und 7 sowie Artikel 7 Nummer 1 und 2 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. (6) Artikel 7 Nummer 4 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. (7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, Artikel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2998/11 und 1 BvR 236/12 - (zu § 59e Absatz 2 Satz 1 und § 59f Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung und § 52e Absatz 2 Satz 1 und § 52f Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung)
B. v. 13.02.2014 BGBl. I S. 111
Entscheidung BVerfGE20140114
... 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Artikel 3 StPOuIRGÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, werden die ...