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Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung



Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 32 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Vierter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

§ 32 Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen

§ 32a Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen

§ 32b Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung

§ 32c Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung

§ 32d Pflicht zur elektronischen Übermittlung

§ 32e Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken

§ 32f Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung".

b)
Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4a Gerichtliche Entscheidungen".

c)
Nach der Angabe zu § 35a wird folgende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 4b Verfahren bei Zustellungen".

d)
Die Angabe zu § 41a wird gestrichen.

e)
Die Angabe zum Achten Abschnitt des Ersten Buches wird wie folgt gefasst:

„Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen".

f)
In der Angabe nach § 130 werden die Wörter „9a. Abschnitt" durch die Wörter „Abschnitt 9a" ersetzt.

g)
In der Angabe nach § 132 werden die Wörter „9b. Abschnitt" durch die Wörter „Abschnitt 9b" ersetzt.

h)
In der Angabe zu § 168b wird das Wort „staatsanwaltschaftliche" durch das Wort „ermittlungsbehördliche" ersetzt.

i)
In der Angabe zu § 406e werden das Semikolon und das Wort „Auskunft" gestrichen.

j)
In der Angabe nach § 416 werden die Wörter „2a. Abschnitt" durch die Wörter „Abschnitt 2a" ersetzt.

k)
Die Angabe zum Achten Buch wird wie folgt gefasst:

„Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten".

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

 
l)
In der Angabe zur Überschrift des Dritten Abschnitts des Achten Buches wird das Wort „staatsanwaltliches" durch das Wort „staatsanwaltschaftliches" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
m)
Die folgenden Angaben werden angefügt:

„Vierter Abschnitt Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

§ 496 Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte

§ 497 Datenverarbeitung im Auftrag

§ 498 Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

§ 499 Löschung elektronischer Aktenkopien".

2.
§ 32 und die Überschrift des Vierten Abschnitts werden durch folgenden Vierten Abschnitt ersetzt:

„Vierter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

§ 32 Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen

(1) Die Akten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. Sie können die Einführung der elektronischen Aktenführung dabei auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränken und bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden; wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

§ 32a Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen

(1) Elektronische Dokumente können bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nach Maßgabe der folgenden Absätze eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.

(3) Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

2.
der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,

3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2,

4.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung der Behörde oder des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für die Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das elektronische Dokument gilt als zum Zeitpunkt seiner früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für die Behörde oder für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

§ 32b Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung

(1) Wird ein strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Dokument als elektronisches Dokument erstellt, müssen ihm alle verantwortenden Personen ihre Namen hinzufügen. Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss darüber hinaus mit einer qualifizierten elektronischen Signatur aller verantwortenden Personen versehen sein.

(2) Ein elektronisches Dokument ist zu den Akten gebracht, sobald es von einer verantwortenden Person oder auf deren Veranlassung in der elektronischen Akte gespeichert ist.

(3) Werden die Akten elektronisch geführt, sollen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander Dokumente als elektronisches Dokument übermitteln. Die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls außerhalb einer Hauptverhandlung, die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie als elektronisches Dokument erstellte gerichtliche Entscheidungen sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

(4) Abschriften und beglaubigte Abschriften können in Papierform oder als elektronisches Dokument erteilt werden. Elektronische beglaubigte Abschriften müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der beglaubigenden Person versehen sein. Wird eine beglaubigte Abschrift in Papierform durch Übertragung eines elektronischen Dokuments erstellt, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, muss der Beglaubigungsvermerk das Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments enthalten.

(5) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Erstellung elektronischer Dokumente und deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

§ 32c Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 32a Absatz 3 durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

 
§ 32d Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie als elektronisches Dokument übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
§ 32e Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken

(1) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird (Ausgangsdokumente), sind in die entsprechende Form zu übertragen. Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sichergestellt sind, können in die entsprechende Form übertragen werden.

(2) Bei der Übertragung ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das übertragene Dokument mit dem Ausgangsdokument bildlich und inhaltlich übereinstimmt.

(3) Bei der Übertragung eines nicht elektronischen Ausgangsdokuments in ein elektronisches Dokument ist dieses mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Ersetzt das elektronische Dokument ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Schriftstück, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Bei der Übertragung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereichten elektronischen Ausgangsdokuments ist in den Akten zu vermerken, welches Ergebnis die Prüfung der Authentizität und Integrität des Ausgangsdokuments erbracht hat.

(4) Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, müssen während des laufenden Verfahrens im Anschluss an die Übertragung mindestens sechs Monate lang gespeichert oder aufbewahrt werden. Sie dürfen längstens bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Verjährung eingetreten ist, gespeichert oder aufbewahrt werden. Ist das Verfahren abgeschlossen, dürfen Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, längstens bis zum Ablauf des auf den Abschluss des Verfahrens folgenden Kalenderjahres gespeichert oder aufbewahrt werden.

(5) Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, können unter denselben Voraussetzungen wie sichergestellte Beweisstücke besichtigt werden. Zur Besichtigung ist berechtigt, wer befugt ist, die Akten einzusehen.

§ 32f Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung

(1) Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden.

(2) Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, wird durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden. Auf besonderen Antrag werden einem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben.

(3) Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar.

(4) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass Dritte im Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. Der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, soll durch technische Maßnahmen in abgerufenen Akten und auf übermittelten elektronischen Dokumenten nach dem Stand der Technik dauerhaft erkennbar gemacht werden.

(5) Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Abschriften, die ihnen nach Absatz 1 oder 2 überlassen worden sind, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen. Nach Absatz 1 oder 2 erlangte personenbezogene Daten dürfen sie nur zu dem Zweck verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde. Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur verwenden, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte. Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.

(6) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen."

3.
Nach § 32f wird folgende Überschrift zu Abschnitt 4a eingefügt:

„Abschnitt 4a Gerichtliche Entscheidungen".

4.
Nach § 35a wird folgende Überschrift zu Abschnitt 4b eingefügt:

„Abschnitt 4b Verfahren bei Zustellungen".

5.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „erfolgen" die Wörter „durch elektronische Übermittlung (§ 32b Absatz 3) oder" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „beginnt" die Wörter „und die Zustellung durch Vorlegung der Urschrift erfolgt" eingefügt.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei elektronischer Übermittlung muss der Zeitpunkt des Eingangs (§ 32a Absatz 5 Satz 1) aktenkundig sein."

6.
§ 41a wird aufgehoben.

7.
In § 58a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf Bild-Ton-Träger" durch die Wörter „in Bild und Ton" ersetzt.

8.
Die Überschrift des Achten Abschnitts des Ersten Buches wird wie folgt gefasst:

„Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen".

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

9.
In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10" durch die Angabe „§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
In § 114b Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „des § 147 Absatz 7 beantragen kann, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten" durch die Wörter „des § 147 Absatz 4 beantragen kann, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen" ersetzt.

11.
In § 114d Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Ausfertigung" durch das Wort „Abschrift" ersetzt.

12.
In § 118a Absatz 3 Satz 3 und § 138d Absatz 4 Satz 4 werden jeweils die Wörter „eine Niederschrift" durch die Wörter „ein Protokoll" ersetzt.

13.
In der Überschrift nach § 130 werden die Wörter „9a. Abschnitt" durch die Wörter „Abschnitt 9a" ersetzt.

14.
In der Überschrift nach § 132 werden die Wörter „9b. Abschnitt" durch die Wörter „Abschnitt 9b" ersetzt.

15.
In § 145a Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Wort „Vollmacht" das Wort „schriftliche" gestrichen.

16.
§ 147 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird das Wort „Niederschriften" durch das Wort „Protokolle" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden."

c)
In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Verteidiger" die Wörter „oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat," eingefügt.

d)
Absatz 7 wird aufgehoben.

17.
§ 155b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der beauftragten Stelle kann Akteneinsicht gewährt werden, soweit die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde."

18.
§ 168a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „vorzulegen" die Wörter „oder auf einem Bildschirm anzuzeigen" eingefügt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Beteiligten" die Wörter „zu signieren oder" eingefügt und werden die Wörter „die Unterschrift" durch das Wort „dies" ersetzt.

c)
In Satz 6 werden die Wörter „Das Vorlesen" durch die Wörter „Die Anzeige auf einem Bildschirm, das Vorlesen" ersetzt.

19.
In der Überschrift des § 168b wird das Wort „staatsanwaltschaftliche" durch das Wort „ermittlungsbehördliche" ersetzt.

20.
Dem § 229 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest."

21.
In § 232 Absatz 3 werden die Wörter „Die Niederschrift" durch die Wörter „Das Protokoll" ersetzt.

22.
Dem § 244 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln."

23.
§ 249 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder des Schriftstücks" gestrichen.

24.
In § 250 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.

25.
§ 251 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „einer Niederschrift" durch die Wörter „eines Protokolls" ersetzt und werden die Wörter „stammende schriftliche" durch das Wort „erstellte" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „die Niederschrift oder Urkunde" durch die Wörter „das Protokoll oder die Urkunde" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „der Niederschrift" durch die Wörter „des Protokolls" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Vernehmungsniederschriften, Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke" durch die Wörter „Protokolle und Urkunden" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „die Niederschrift" durch die Wörter „das Protokoll" ersetzt.

26.
In § 255a Absatz 1 werden die Wörter „einer Niederschrift" durch die Wörter „eines Protokolls" ersetzt.

27.
§ 256 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
Übertragungsnachweise und Vermerke nach § 32e Absatz 3."

28.
In § 266 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die Sitzungsniederschrift" durch die Wörter „das Sitzungsprotokoll" ersetzt.

29.
§ 268 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

§ 229 Absatz 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend."

30.
§ 273 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke" durch das Wort „Urkunden" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „auf Tonträger aufgezeichnet" durch die Wörter „als Tonaufzeichnung zur Akte genommen" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Niederschreibung" durch das Wort „Protokollierung" ersetzt.

31.
§ 275 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

32.
§ 323 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „eines Tonbandmitschnitts einer" durch die Wörter „einer als Tonaufzeichnung zur Akte genommenen" ersetzt und wird das Wort „schriftliches" gestrichen.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „die eigene Unterschrift mit dem Zusatz" durch die Wörter „diese mit dem Vermerk" ersetzt.

c)
In Satz 4 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen.

d)
In Satz 6 wird das Wort „schriftliche" gestrichen.

33.
In § 325 wird das Wort „Schriftstücke" durch das Wort „Urkunden" ersetzt.

34.
Dem § 381 wird folgender Satz angefügt:

„Der Einreichung von Abschriften bedarf es nicht, wenn die Anklageschrift elektronisch übermittelt wird."

35.
§ 385 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für den Privatkläger kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder von der Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung einer Anklage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit der Untersuchungszweck in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder Dritter nicht entgegenstehen. Der Privatkläger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung des Satzes 1 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können dem Privatkläger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 406e Absatz 4 gilt entsprechend."

36.
In § 404 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

37.
§ 406e wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort „Auskunft" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. § 478 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

c)
Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

38.
In der Überschrift nach § 416 werden die Wörter „2a. Abschnitt" durch die Wörter „Abschnitt 2a" ersetzt.

39.
In § 420 Absatz 1 wird das Wort „Niederschriften" durch das Wort „Protokollen" und werden die Wörter „stammende schriftliche" durch das Wort „erstellte" ersetzt.

40.
Die Überschrift des Achten Buches wird wie folgt gefasst:

„Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten".

41.
§ 474 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes," die Wörter „§ 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes," eingefügt.

b)
In Absatz 5 wird nach dem Wort „Akten" ein Komma und werden die Wörter „die noch in Papierform vorliegen," eingefügt.

42.
§ 475 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

43.
In § 476 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „Akten" ein Komma und werden die Wörter „die in Papierform vorliegen," eingefügt.

44.
§ 477 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Verwendung der nach den §§ 474 und 475 erlangten personenbezogenen Daten für andere Zwecke zulässig ist, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt."

45.
In § 482 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eines Abdrucks" gestrichen.

46.
In § 489 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „dass" die Wörter „durch eine Löschung" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

47.
In der Überschrift des Dritten Abschnitts des Achten Buches wird das Wort „staatsanwaltliches" durch das Wort „staatsanwaltschaftliches" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


48.
Dem Achten Buch wird folgender Vierter Abschnitt angefügt:

„Vierter Abschnitt Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

§ 496 Verwendung personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte

(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte oder in elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit dies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist.

(2) Dabei sind

1.
die organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den besonderen Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit gerecht zu werden, und

2.
die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung einzuhalten, insbesondere die Daten ständig verfügbar zu halten und Vorkehrungen gegen einen Datenverlust zu treffen.

(3) Elektronische Akten und elektronische Aktenkopien sind keine Dateien im Sinne des Zweiten Abschnitts.

§ 497 Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Mit der dauerhaften rechtsverbindlichen Speicherung elektronischer Akten dürfen nichtöffentliche Stellen nur dann beauftragt werden, wenn eine öffentliche Stelle den Zutritt und den Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen, in denen die elektronischen Akten rechtsverbindlich gespeichert werden, tatsächlich und ausschließlich kontrolliert.

(2) Eine Begründung von Unterauftragsverhältnissen durch nichtöffentliche Stellen im Rahmen des dauerhaften rechtsverbindlichen Speicherns der elektronischen Akte ist zulässig, wenn der Auftraggeber im Einzelfall zuvor eingewilligt hat. Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn der Zutritt und der Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen in dem Unterauftragsverhältnis entsprechend Absatz 1 vertraglich geregelt sind.

(3) Eine Pfändung von Einrichtungen, in denen eine nichtöffentliche Stelle im Auftrag einer öffentlichen Stelle Daten verarbeitet, ist unzulässig. Eine Beschlagnahme solcher Einrichtungen setzt voraus, dass die öffentliche Stelle im Einzelfall eingewilligt hat.

§ 498 Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten

(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten aus elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift die Verwendung personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren erlaubt oder anordnet.

(2) Der maschinelle Abgleich personenbezogener Daten mit elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien gemäß § 98c ist unzulässig, es sei denn, er erfolgt mit einzelnen, zuvor individualisierten Akten oder Aktenkopien.

§ 499 Löschung elektronischer Aktenkopien

Elektronische Aktenkopien sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind."

49.
In den §§ 234, 314 Absatz 2, § 329 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 341 Absatz 2, § 350 Absatz 2 Satz 1, § 378 Satz 1, § 411 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlicher" durch das Wort „nachgewiesener" ersetzt.

50.
In § 387 Absatz 1 und § 434 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlichen" durch das Wort „nachgewiesenen" ersetzt.


Artikel 2 Weitere Änderung der Strafprozessordnung zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 StPO offen, mWv. 1. Juli 2025 offen

Die Strafprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026

 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Akten werden elektronisch geführt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2025

 
b)
Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026

2.
In § 32b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Werden die Akten elektronisch geführt, sollen" gestrichen und wird nach dem Wort „Gerichte" das Wort „sollen" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Juli 2017 EGStPO § 15 (neu)

Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird folgender § 15 angefügt:

 
§ 15 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen

Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 möglich ist und § 41a der Strafprozessordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019 weiter Anwendung findet. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen."


Artikel 4 Änderung des Schriftgutaufbewahrungsgesetzes


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 JAktAG § 1, § 2

Das Schriftgutaufbewahrungsgesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 852), das durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „von Schriftgut der Gerichte des Bundes und des Generalbundesanwalts nach Beendigung des Verfahrens (Schriftgutaufbewahrungsgesetz - SchrAG)" durch die Wörter „und Speicherung von Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Beendigung des Verfahrens (Justizaktenaufbewahrungsgesetz - JAktAG)" ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Aufbewahrung und Speicherung von Akten

Akten der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, dürfen nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Dasselbe gilt für Aktenregister, Namensverzeichnisse und Karteien, auch wenn diese elektronisch geführt werden. Aufbewahrungs- und Speicherungsregelungen in anderen Rechtsvorschriften sowie die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften der Archivgesetze des Bundes und der Länder bleiben unberührt."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Aufbewahrung und Speicherung nach § 1 Satz 1 und 2 und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen. Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates übertragen auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Arbeits- und die Sozialgerichtsbarkeit und auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die übrigen Gerichtsbarkeiten sowie für die Staatsanwaltschaften."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Schriftguts" durch die Wörter „und Speicherung" und wird das Wort „Aufbewahrungsfristen" durch die Wörter „Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Aufbewahrungsfristen" durch die Wörter „Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „erforderlich" die Wörter „aufbewahrt oder" eingefügt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Aufbewahrungsfristen" durch die Wörter „Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Strafvollzugsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 StVollzG § 110a (neu), § 112, § 115, § 118, § 120

Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 110 folgende Angabe eingefügt:

§ 110a Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen".

2.
Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:

§ 110a Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen

(1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. Sie können die Einführung der elektronischen Aktenführung dabei auf einzelne Gerichte oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränken und bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden; wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen werden.

(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten sowie die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen."

3.
In § 112 Absatz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

4.
In § 115 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „soll auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke" durch die Wörter „kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente" ersetzt.

5.
In § 118 Absatz 3 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

6.
In § 120 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Strafprozessordnung" die Wörter „und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 4, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen" eingefügt.


Artikel 6 Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 StVollzG offen, mWv. 1. Juli 2025 offen

§ 110a Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026

1.
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2025

2.
Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 7 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 StGB § 78c, § 353d

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 22 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 78c Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schriftstück" durch das Wort „Dokument" ersetzt.

2.
§ 353d wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „Schriftstücks" durch das Wort „Dokuments" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird das Wort „Schriftstück" durch das Wort „Dokument" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird das Wort „Schriftstücke" durch das Wort „Dokumente" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


Artikel 8 wird in 14 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 OWiG § 33, § 49, § 49b, § 49c, § 49d, § 51, § 73, § 74, § 77a, § 78, § 79, § 107, § 110a, § 110b, § 110c, § 110d, § 110e, mWv. 13. Juli 2017 § 134

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 33 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schriftstück" durch das Wort „Dokument" ersetzt.

2.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Die Akten" durch die Wörter „Akten, die in Papierform geführt werden," ersetzt.

3.
In § 49b werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§§ 474 bis 478, 480 und 481" durch die Wörter „§§ 474 bis 478, 480, 481 und 498 Absatz 2" ersetzt.

4.
In § 49c Absatz 1 werden nach dem Wort „vorbehaltlich" die Wörter „des § 496 Absatz 3 der Strafprozessordnung und" eingefügt.

5.
§ 49d wird wie folgt gefasst:

§ 49d Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte

§ 496 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 497 und 498 Absatz 1 der Strafprozessordnung gelten entsprechend, wobei in § 496 Absatz 1 und § 498 Absatz 1 der Strafprozessordnung an die Stelle des jeweiligen Strafverfahrens das jeweilige Bußgeldverfahren tritt."

6.
In § 51 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Schriftstück" durch das Wort „Dokument" ersetzt.

7.
In § 73 Absatz 3 werden die Wörter „schriftlich bevollmächtigten" durch die Wörter „mit nachgewiesener Vollmacht versehenen" ersetzt.

8.
In § 74 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „schriftlichen oder protokollierten" durch die Wörter „protokollierten und sonstigen" ersetzt.

9.
In § 77a Absatz 1 wird das Wort „Niederschriften" durch das Wort „Protokollen" ersetzt und wird das Wort „schriftliche" gestrichen.

10.
§ 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „eines Schriftstücks" durch die Wörter „einer Urkunde" und die Wörter „des Schriftstücks" durch die Wörter „der Urkunde" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „des Schriftstücks" durch die Wörter „der Urkunde" ersetzt.

c)
In Satz 3 wird das Wort „Schriftstücken" durch das Wort „Urkunden" ersetzt.

11.
In § 79 Absatz 4 werden die Wörter „schriftlich bevollmächtigten" durch die Wörter „mit nachgewiesener Vollmacht versehenen" ersetzt.

12.
In § 107 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „beträgt die Pauschale 5 Euro" durch die Wörter „wird eine Pauschale nicht erhoben" ersetzt.

13.
Der Zwölfte Abschnitt des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:

„Zwölfter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

§ 110a Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen

(1) Die Akten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. Sie können die Einführung der elektronischen Aktenführung dabei auf einzelne Gerichte oder Behörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränken und bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden; wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten sowie die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

(4) Behörden im Sinne dieses Abschnitts sind die Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden sowie die Behörden des Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben im Bußgeldverfahren wahrnehmen.

§ 110b Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann. Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

§ 110c Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

Im Übrigen gelten die §§ 32a, 32b und 32d bis 32f der Strafprozessordnung sowie die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 4, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist bei der automatisierten Herstellung eines zu signierenden elektronischen Dokuments statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. Abweichend von § 32e Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung müssen Ausgangsdokumente nicht gespeichert oder aufbewahrt werden, wenn die übertragenen Dokumente zusätzlich einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Vermerk darüber enthalten, dass das Ausgangsdokument mit dem zur Akte zu nehmenden Dokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt."

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

14.
§ 134 wird wie folgt gefasst:

§ 134 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen

Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 möglich ist und § 110a in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019 weiter Anwendung findet. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 9 Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 OWiG offen, mWv. 1. Juli 2025 offen

§ 110a Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026

1.
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Akten werden elektronisch geführt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2025

2.
Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 10 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 10 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 HGB § 335, § 335a, mWv. 13. Juli 2017 § 335

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 335 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigungen" angefügt.

b)
Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1

1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf

a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1,

b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und

c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;

2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie

3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.

Satz 2 gilt entsprechend auch für Verfügungen im Sinne der Absätze 3 und 4, die automatisiert erlassen werden können."

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

 
c)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden,

2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen,

3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen,

4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben,

5.
elektronische Formulare einführen und

a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind,

b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und

c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,

6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen,

7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und

8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigungen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Justiz übertragen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 335a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Auf die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit dem Gericht nach den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:

1.
§ 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie

2.
§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässt und die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann."


Artikel 11 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 11 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 ZPO § 130b, § 169, § 298a, § 299, § 317, § 690, § 691, § 699, § 702, § 753, mWv. 13. Juli 2017 § 298a, mWv. 1. Januar 2022 § 753

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 298a wie folgt gefasst:

§ 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
Dem § 130b wird folgender Satz angefügt:

„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist."

3.
§ 169 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ein Schriftstück kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es

1.
nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,

2.
nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder

3.
nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist."

4.
§ 298a wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung".

b)
In Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind." ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

d)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind."

5.
§ 299 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar."

6.
In § 317 Absatz 3 werden nach dem Wort „Urteilsausdruck" die Wörter „mit einem Vermerk" und wird nach der Angabe „§ 298" die Angabe „Absatz 3" eingefügt.

7.
§ 690 Absatz 3 wird aufgehoben.

8.
In § 691 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „690," die Angabe „702 Absatz 2, §" eingefügt.

9.
In § 699 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „geleistet worden sind" das Semikolon und werden die Wörter „§ 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend" gestrichen.

10.
§ 702 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Anträge und Erklärungen können in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Werden Anträge und Erklärungen, für die maschinell bearbeitbare Formulare nach § 703c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eingeführt sind, von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes übermittelt, ist nur diese Form der Übermittlung zulässig; hiervon ausgenommen ist der Widerspruch. Anträge und Erklärungen können unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt werden. Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass die Anträge oder Erklärungen nicht ohne den Willen des Antragstellers oder Erklärenden übermittelt werden."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

11.
§ 753 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen. Im Übrigen gilt § 174 Absatz 3 und 4 entsprechend.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

 
(5) § 130d gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 12 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2026


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 ZPO offen, mWv. 1. Januar 2020 § 692, § 702

Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026

1.
§ 298a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. Januar 2026" gestrichen.

2.
§ 689 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Akten werden elektronisch geführt (§ 298a)."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

3.
In § 692 Absatz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort „kann" ein Komma und werden die Wörter „und dass für Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes § 702 Absatz 2 Satz 2 gilt" eingefügt.

4.
In § 702 Absatz 2 Satz 2 wird das Semikolon und werden die Wörter „hiervon ausgenommen ist der Widerspruch" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 13 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 13 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 FamFG § 13, § 14, § 258, mWv. 13. Juli 2017 § 14

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst:

§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 13 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 14 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für das elektronische Dokument gelten § 130a der Zivilprozessordnung, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 der Zivilprozessordnung entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

 
c)
In Absatz 4 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind." ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Gerichtsakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

4.
In § 258 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 690 Abs. 3" durch die Wörter „§ 702 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4" ersetzt.


Artikel 14 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 FamFG offen

§ 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt."

2.
Absatz 4 wird aufgehoben.

3.
Absatz 4a wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird aufgehoben.

b)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „nach den Sätzen 2 und 3" durch die Wörter „nach den Sätzen 1 und 2" ersetzt.


Artikel 15 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 IRG § 77a

§ 77a Absatz 7 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1414) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(7) Im Übrigen gelten für die elektronische Kommunikation und die elektronische Aktenführung § 32 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 2, § 32a Absatz 4 Nummer 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, § 32b Absatz 1 bis 4, § 32c Satz 1 bis 4, § 32d Satz 1, § 32e Absatz 2 bis 4, die §§ 32f sowie 497 der Strafprozessordnung sinngemäß. Abweichend von § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist bei der automatisierten Herstellung eines zu signierenden elektronischen Dokuments statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. § 32c Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist."


Artikel 16 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 16 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 ArbGG § 46a, § 46d, § 46e, § 54, § 55, § 59, § 81, § 83a, § 90, § 95, mWv. 13. Juli 2017 § 46e

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 46a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 690 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 702 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

2.
Dem § 46d wird folgender Satz angefügt:

„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 46e Absatz 2 übertragen worden ist."

3.
§ 46e wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 46e Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung".

b)
In Absatz 1 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind." ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

d)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind."

4.
In § 54 Absatz 3 und § 55 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „die Niederschrift" durch die Wörter „das Protokoll" ersetzt.

5.
In § 59 Satz 2, § 81 Absatz 1, § 83a Absatz 1, § 90 Absatz 1 Satz 2 und § 95 Satz 2 werden jeweils die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.


Artikel 17 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 ArbGG offen

§ 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird aufgehoben.

2.
Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. Januar 2026" gestrichen.


Artikel 18 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 18 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 SGG § 65a, § 65b, § 84, § 90, § 101, § 104, § 107, § 120, § 122, § 136, § 140, § 145, § 151, § 152, § 158, § 173, § 178a, § 183, mWv. 13. Juli 2017 § 65b

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 65a Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist."

2.
§ 65b wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

 
a)
In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Prozessakten elektronisch zu führen sind." ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind."

3.
In § 84 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" ein Komma und die Wörter „in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

4.
In § 90 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

5.
In § 101 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

6.
In § 104 Satz 6 werden nach dem Wort „Abschrift" die Wörter „oder einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des zuständigen Verwaltungsträgers versehen ist," eingefügt.

7.
In § 107 werden die Wörter „der Niederschrift" durch die Wörter „des Protokolls" ersetzt.

8.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Für die Versendung von Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichtskostengesetz gilt."

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 bezeichneten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend."

c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

9.
In § 122 werden die Wörter „die Niederschrift" durch die Wörter „das Protokoll" ersetzt.

10.
In § 136 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur Sitzungsniederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

11.
Dem § 140 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Liegt das Urteil als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 65a Absatz 3) vor, bedarf auch die ergänzende Entscheidung dieser Form und ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden."

12.
In § 145 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

13.
§ 151 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „die Niederschrift" durch die Wörter „das Protokoll" ersetzt.

14.
In § 152 Absatz 2 werden nach dem Wort „Abschrift" die Wörter „oder einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehen ist," eingefügt.

15.
In § 158 Satz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

16.
In § 173 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

17.
In § 178a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

18.
In § 183 Satz 5 wird die Angabe „§ 120 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 120 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.


Artikel 19 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026


Artikel 19 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 SGG offen

§ 65b des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird aufgehoben.

2.
Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. Januar 2026" gestrichen.


Artikel 20 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 20 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 VwGO § 55a, § 55b, § 67a, § 70, § 81, § 86, § 100, § 105, § 106, § 147, § 151, § 152a, mWv. 13. Juli 2017 § 55b

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 55a Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist."

2.
§ 55b wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

 
a)
In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Prozessakten elektronisch zu führen sind." ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind."

3.
In § 67a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

4.
In § 70 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" ein Komma und die Wörter „in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" eingefügt.

5.
In § 81 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

6.
In § 86 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „oder elektronischen Dokumente" gestrichen.

7.
§ 100 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen."

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „Absatz 1 und 2" werden durch die Wörter „den Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

8.
In § 105 werden die Wörter „die Niederschrift" durch die Wörter „das Protokoll" ersetzt.

9.
In § 106 Satz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

10.
In § 147 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

11.
In § 151 Satz 2 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

12.
In § 152a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.


Artikel 21 Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2026


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 VwGO offen

§ 55b der Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird aufgehoben.

2.
Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. Januar 2026" gestrichen.


Artikel 22 Änderung der Finanzgerichtsordnung


Artikel 22 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 FGO § 47, § 50, § 52a, § 52b, § 64, § 71, § 77, § 78, § 94, § 116, § 129, § 133, § 133a, mWv. 13. Juli 2017 § 52b

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 47 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

2.
In § 50 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

3.
Dem § 52a Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 52b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist."

4.
§ 52b wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017

 
a)
In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Prozessakten elektronisch zu führen sind." ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind."

5.
In § 64 Absatz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

6.
In § 71 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

7.
In § 77 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Urkunden" die Wörter „oder elektronischen Dokumente" eingefügt.

8.
§ 78 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen."

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

9.
In § 94 werden die Wörter „die Niederschrift" durch die Wörter „das Protokoll" ersetzt.

10.
Dem § 116 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung."

11.
In § 129 Absatz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

12.
In § 133 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

13.
In § 133a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.


Artikel 23 Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2026


Artikel 23 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 FGO offen

§ 52b der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird aufgehoben.

2.
Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. Januar 2026" gestrichen.


Artikel 24 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 GKG Anlage 1

Der Anmerkung zu Nummer 9000 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

 
„(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird."


Artikel 25 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 FamGKG Anlage 1

Der Anmerkung zu Nummer 2000 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

 
„(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird."


Artikel 26 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


Artikel 26 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 GNotKG Anlage 1

Der Anmerkung zu Nummer 31000 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

 
„(5) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird."


Artikel 27 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes


Artikel 27 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 JVKostG Anlage

Der Anmerkung zu Nummer 2000 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

 
„(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird."


Artikel 28 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 28 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Juli 2017 GVG § 17c (neu)

Nach § 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird folgender § 17c eingefügt:

 
§ 17c

(1) Werden Zuständigkeitskonzentrationen oder Änderungen der Gerichtsbezirksgrenzen aufgrund dieses Gesetzes, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Regelungen oder aufgrund Landesrechts vorgenommen, stehen in diesen Fällen bundesrechtliche Bestimmungen, die die gerichtliche Zuständigkeit in anhängigen und rechtshängigen Verfahren unberührt lassen, einer landesrechtlichen Zuweisung dieser Verfahren an das neu zuständige Gericht nicht entgegen.

(2) Ist im Zeitpunkt der Zuweisung die Hauptverhandlung in einer Straf- oder Bußgeldsache begonnen, aber noch nicht beendet, so kann sie vor dem nach dem Inkrafttreten der Zuständigkeitsänderung zuständigen Gericht nur fortgesetzt werden, wenn die zur Urteilsfindung berufenen Personen personenidentisch mit denen zu Beginn der Hauptverhandlung sind. Soweit keine Personenidentität gegeben ist, bleibt das Gericht zuständig, das die Hauptverhandlung begonnen hat."


Artikel 29 Änderung der Schiffsregisterordnung


Artikel 29 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Juli 2017 SchRegO § 94, § 94 (neu), § 95 (neu), § 96 (neu)

Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 93 werden die folgenden §§ 94 bis 96 eingefügt:

§ 94

(1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können dem Registergericht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als elektronische Dokumente übermittelt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektronische Dokumente übermittelt werden können; die Zulassung kann auf einzelne Registergerichte beschränkt werden;

2.
Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung zu regeln sowie Dateiformate für die zu übermittelnden elektronischen Dokumente festzulegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Registergericht sicherzustellen;

3.
die ausschließlich für den Empfang von in elektronischer Form gestellten Eintragungsanträgen und sonstigen elektronischen Dokumenten in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen vorgesehene direkt adressierbare Einrichtung des Registergerichts zu bestimmen; als adressierbare Einrichtung des Registergerichts kann auch die entsprechende Einrichtung des Grundbuchamtes desselben Gerichts für den Empfang von elektronischen Dokumenten bestimmt werden;

4.
zu bestimmen, dass Notare

a)
Dokumente elektronisch zu übermitteln haben und

b)
neben den elektronischen Dokumenten bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben;

die Verpflichtung kann auf die Übermittlung bei einzelnen Registergerichten, auf einzelne Arten von Eintragungsvorgängen oder auf Dokumente bestimmten Inhalts beschränkt werden;

5.
Maßnahmen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen.

Ein Verstoß gegen eine nach Satz 2 Nummer 4 begründete Verpflichtung steht dem rechtswirksamen Eingang von Dokumenten beim Registergericht nicht entgegen.

(2) Die Registerakten können elektronisch geführt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die Registerakten elektronisch geführt werden; die Anordnung kann auf einzelne Registergerichte oder auf Teile des bei einem Registergericht geführten Registeraktenbestands beschränkt werden.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronischen Registerakten gilt § 93 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 der Grundbuchordnung. Die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt.

(5) Die §§ 136 bis 140 der Grundbuchordnung gelten sinngemäß.

§ 95

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten

1.
der technischen und organisatorischen Anforderungen an die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Registerakte, sofern sie nicht von § 94 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst sind,

2.
der Anlegung und Gestaltung der elektronischen Registerakte,

3.
der Übertragung von in Papierform vorliegenden Schriftstücken in elektronische Dokumente sowie der Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate,

4.
der Gewährung von Einsicht in elektronische Registerakten und

5.
der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus den elektronischen Registerakten auch durch Abruf und der Genehmigung hierfür.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die Regelung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den Landesregierungen übertragen und hierbei auch vorsehen, dass diese ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen können.

§ 96

(1) Ist die Übernahme elektronischer Dokumente in die elektronische Registerakte vorübergehend nicht möglich, kann die Leitung des Registergerichts anordnen, dass von den Dokumenten ein Ausdruck für die Papierakte zu fertigen ist. Die Ausdrucke sollen in die elektronische Registerakte übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. § 138 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gilt entsprechend.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass

1.
ein maschinell geführtes Register wieder in Papierform geführt wird,

2.
der elektronische Rechtsverkehr eingestellt wird oder

3.
elektronisch geführte Registerakten wieder in Papierform geführt werden.

Die Rechtsverordnung soll nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 126 der Grundbuchordnung, auch in Verbindung mit § 94 Absatz 4 Satz 1, nicht nur vorübergehend entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht wiederhergestellt werden können. Satz 2 gilt nicht, wenn durch Rechtsverordnung nach § 94 Absatz 1 und 2 bestimmt wurde, dass der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Führung der Registerakten lediglich befristet zu Erprobungszwecken zugelassen oder angeordnet wurden. Die Wiederanordnung der maschinellen Registerführung sowie die Wiedereinführung des elektronischen Rechtsverkehrs und die Wiederanordnung der elektronischen Führung der Register bleiben unberührt."

2.
Der bisherige § 94 wird § 97.


Artikel 30 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung



Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 157 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 73 wird folgender Neunter Abschnitt eingefügt:

„Neunter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Registerakte

§ 73a

Die Vorschriften dieser Verordnung über die Registerakten gelten auch für die elektronischen Registerakten, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 73b

Für die Bestimmung des Datenspeichers für die elektronischen Registerakten, die Anforderungen an technische Anlagen und Programme, die Sicherung der Anlagen, Programme und Daten sowie die Datenverarbeitung im Auftrag gelten die §§ 56, 58 und 72 sinngemäß.

§ 73c

(1) Die Registerakte kann vollständig oder teilweise elektronisch geführt werden. Bei teilweiser elektronischer Führung sind in beide Teile der Registerakte Hinweise auf den jeweils anderen Teil aufzunehmen.

(2) Mit dem elektronischen Dokument ist in die Registerakte ein Protokoll darüber aufzunehmen,

1.
welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist,

2.
wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,

3.
welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist,

4.
welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen und

5.
wann die Feststellungen nach den Nummern 1 bis 4 getroffen wurden.

Satz 1 gilt nicht für elektronische Dokumente des Registergerichts.

(3) Das Registergericht entscheidet vorbehaltlich des Satzes 3 nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang der in Papierform vorliegende Inhalt der Registerakte in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form zur Registerakte genommen wird. Das Gleiche gilt für Dokumente, die nach der Anlegung der elektronischen Registerakte in Papierform eingereicht werden. Die Landesregierungen oder die von diesen ermächtigten Landesjustizverwaltungen können in der Rechtsverordnung nach § 73i diesbezügliche Verfahrensweisen ganz oder teilweise vorschreiben.

(4) Elektronische Dokumente, die nach § 59 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewahren sind, sind so zu speichern, dass sie über die Registerakten aller beteiligten Registerblätter eingesehen werden können. Satz 1 gilt nicht für Dokumente, die bereits in Papierform zu den Registerakten genommen wurden.

§ 73d

(1) Wird ein in Papierform vorliegendes Schriftstück in ein elektronisches Dokument übertragen und in dieser Form anstelle des in Papierform vorliegenden Schriftstücks in die Registerakte übernommen, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Bei dem elektronischen Dokument ist zu vermerken, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen wurde; zuständig ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

(2) Bei der Übertragung einer in Papierform eingereichten Urkunde, auf die eine aktuelle Registereintragung Bezug nimmt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei dem elektronischen Dokument zu vermerken, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Schriftstücks sollen in dem Vermerk angegeben werden. Das elektronische Dokument ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit seinem Namen und einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ein Vermerk kann unterbleiben, soweit die in Satz 2 genannten Tatsachen aus dem elektronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind.

§ 73e

(1) Wird ein elektronisches Dokument zur Übernahme in die Registerakte in die Papierform übertragen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Ausdruck inhaltlich und bildlich mit der Wiedergabe des elektronischen Dokuments auf dem Bildschirm übereinstimmt. Bei dem Ausdruck sind die in § 73c Absatz 2 Satz 1 genannten Feststellungen zu vermerken.

(2) Wird ein elektronisches Dokument zur Erhaltung der Lesbarkeit in ein anderes Dateiformat übertragen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Wiedergabe der Zieldatei auf dem Bildschirm inhaltlich und bildlich mit der Wiedergabe der Ausgangsdatei übereinstimmt. Protokolle nach § 73c Absatz 2, Vermerke nach § 73d sowie Eingangsvermerke nach § 136 Absatz 1 und 2 der Grundbuchordnung in Verbindung mit § 94 Absatz 5 der Schiffsregisterordnung sind ebenfalls in lesbarer Form zu erhalten; für sie gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die inhaltliche Übereinstimmung sicherzustellen ist.

(3) Im Fall einer Beschwerde hat das Registergericht von den in der elektronischen Registerakte gespeicherten Dokumenten Ausdrucke gemäß Absatz 1 für das Beschwerdegericht zu fertigen, soweit dies zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendig ist. Die Ausdrucke sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren.

§ 73f

(1) Für die Erteilung von Ausdrucken aus der elektronischen Registerakte gilt § 65 Absatz 1 und 2 entsprechend. In den amtlichen Ausdruck sind auch die zugehörigen Protokolle nach § 73c Absatz 2 und Vermerke nach § 73d aufzunehmen.

(2) Für die Einsicht in die elektronischen Registerakten gilt § 67 entsprechend.

(3) Für den Abruf von Daten aus der elektronischen Registerakte im automatisierten Verfahren gelten die §§ 68 bis 70 entsprechend.

§ 73g

Kann der Inhalt der elektronischen Registerakte ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer Form wiedergegeben werden, so ist er wiederherzustellen. Für die Wiederherstellung gilt § 60 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.

§ 73h

Geht die Zuständigkeit für die Führung eines Registerblattes auf ein anderes Registergericht desselben Landes über, so gilt für die Abgabe der elektronischen Akten § 92a der Grundbuchverfügung entsprechend.

§ 73i

Die Landesregierungen werden ermächtigt, weitere in der Schiffsregisterordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte Einzelheiten der Verfahren nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

2.
Der bisherige Neunte Abschnitt wird Zehnter Abschnitt.


Artikel 31 Änderung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten


Artikel 31 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Juli 2017 FördElRV Artikel 1



Artikel 32 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung


Artikel 32 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Juli 2017 EuKoPfVODG Artikel 2, Artikel 3, Artikel 21

Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 3 werden aufgehoben.

2.
Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 14 Nummer 4 treten am 1. Januar 2018 in Kraft."

b)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Artikel 14 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft."


Artikel 33 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Am Tag nach der Verkündung*) treten in Kraft:

1.
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe l sowie Nummer 9 und 47,

2.
Artikel 3,

3.
Artikel 8 Nummer 14,

4.
Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe c,

5.
Artikel 11 Nummer 1 und 4 Buchstabe a und b,

6.
Artikel 13 Nummer 1 und 3 Buchstabe a und c,

7.
Artikel 16 Nummer 3 Buchstabe a und b,

8.
Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe a,

9.
Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe a,

10.
Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe a sowie

11.
die Artikel 28 bis 32.

(3) Artikel 12 Nummer 3 und 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

(4) Am 1. Januar 2022 treten in Kraft:

1.
in Artikel 1 Nummer 2 § 32d der Strafprozessordnung und

2.
in Artikel 11 Nummer 11 § 753 Absatz 5 der Zivilprozessordnung.

(5) Am 1. Juli 2025 treten in Kraft:

1.
Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b,

2.
Artikel 6 Nummer 2 sowie

3.
Artikel 9 Nummer 2.

(6) Am 1. Januar 2026 treten in Kraft:

1.
Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2,

2.
Artikel 6 Nummer 1,

3.
Artikel 9 Nummer 1,

4.
Artikel 12 Nummer 1 und 2,

5.
die Artikel 14, 17, 19, 21 und 23.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. Juli 2017.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas