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Artikel 20 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)
Artikel 20 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 20 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 VwGO § 55a, § 55b, § 67a, § 70, § 81, § 86, § 100, § 105, § 106, § 147, § 151, § 152a, mWv. 13. Juli 2017 § 55b
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 55a Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist." - 2.
- § 55b wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 13.07.2017
- a)
- In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Prozessakten elektronisch zu führen sind." ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."
- c)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind."
- 3.
- In § 67a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.
- 4.
- In § 70 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" ein Komma und die Wörter „in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" eingefügt.
- 5.
- In § 81 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.
- 6.
- In § 86 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „oder elektronischen Dokumente" gestrichen.
- 7.
- § 100 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen." - b)
- Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:„(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend."
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „Absatz 1 und 2" werden durch die Wörter „den Absätzen 1 bis 3" ersetzt.
- 8.
- In § 105 werden die Wörter „die Niederschrift" durch die Wörter „das Protokoll" ersetzt.
- 9.
- In § 106 Satz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.
- 10.
- In § 147 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.
- 11.
- In § 151 Satz 2 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.
- 12.
- In § 152a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 20 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 EAkteJEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EAkteJEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 21 EAkteJEG Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2026
... 55b der Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 ...
Artikel 33 EAkteJEG Inkrafttreten
... 16 Nummer 3 Buchstabe a und b, 8. Artikel 18 Nummer 2 Buchstabe a, 9. Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe a , 10. Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe a sowie 11. die Artikel 28 bis 32. ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung (BGAktFV)
Artikel 1 V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
Eingangsformel BGAktFV
... vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist, Absatz 1 Satz 5 zuletzt durch Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2 und 3 durch Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe b des ... vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2 und 3 durch Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) eingefügt worden ist, sowie - des § 52b Absatz 1 Satz 2 in ...
Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung
V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
Eingangsformel BGAktFVEV
... vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist, Absatz 1 Satz 5 zuletzt durch Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2 und 3 durch Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe b des ... vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist und Absatz 1a Satz 2 und 3 durch Artikel 20 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) eingefügt worden ist, sowie - des § 52b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit ...
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