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Artikel 17 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)

Artikel 17 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 ArbGG offen

§ 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird aufgehoben.

2.
Absatz 1a wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter „ab dem 1. Januar 2026" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 17 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 EAkteJEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteJEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 33 EAkteJEG Inkrafttreten
... 3. Artikel 9 Nummer 1, 4. Artikel 12 Nummer 1 und 2, 5. die Artikel 14, 17 , 19, 21 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" ...