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Artikel 14 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)
Artikel 14 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026
§ 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt." - 2.
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 3.
- Absatz 4a wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- b)
- In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „nach den Sätzen 2 und 3" durch die Wörter „nach den Sätzen 1 und 2" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 EAkteJEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EAkteJEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 33 EAkteJEG Inkrafttreten
... 1, 3. Artikel 9 Nummer 1, 4. Artikel 12 Nummer 1 und 2, 5. die Artikel 14 , 17, 19, 21 und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2424
Artikel 2 KiFrEntzRÄndG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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