Tools:
Update via:
Artikel 2 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung der Strafprozessordnung zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 StPO offen, mWv. 1. Juli 2025 offen
Die Strafprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Akten werden elektronisch geführt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2025
- b)
- Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026
- 2.
- In § 32b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Werden die Akten elektronisch geführt, sollen" gestrichen und wird nach dem Wort „Gerichte" das Wort „sollen" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Anzeige
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EAkteJEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EAkteJEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 33 EAkteJEG Inkrafttreten
... Absatz 5 der Zivilprozessordnung. (5) Am 1. Juli 2025 treten in Kraft: 1. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b , 2. Artikel 6 Nummer 2 sowie 3. Artikel 9 Nummer 2. (6) Am 1. ... 3. Artikel 9 Nummer 2. (6) Am 1. Januar 2026 treten in Kraft: 1. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 , 2. Artikel 6 Nummer 1, 3. Artikel 9 Nummer 1, 4. Artikel 12 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2440
Artikel 2 54. StGBÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 100c Absatz 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12652/a207553.htm