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Artikel 3 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird folgender § 15 angefügt:
- „§ 15 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 möglich ist und § 41a der Strafprozessordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019 weiter Anwendung findet. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen."
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EAkteJEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EAkteJEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 33 EAkteJEG Inkrafttreten
... treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe l sowie Nummer 9 und 47, 2. Artikel 3 , 3. Artikel 8 Nummer 14, 4. Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe c, 5. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 8 ÜbwRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
... Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist, wird folgender § 16 angefügt: „§ 16 ...
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