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Artikel 5 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Strafvollzugsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 StVollzG § 110a (neu), § 112, § 115, § 118, § 120

Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 110 folgende Angabe eingefügt:

§ 110a Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen".

2.
Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:

§ 110a Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen

(1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. Sie können die Einführung der elektronischen Aktenführung dabei auf einzelne Gerichte oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränken und bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden; wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen werden.

(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten sowie die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen."

3.
In § 112 Absatz 1 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

4.
In § 115 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „soll auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke" durch die Wörter „kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente" ersetzt.

5.
In § 118 Absatz 3 werden die Wörter „zur Niederschrift" durch die Wörter „zu Protokoll" ersetzt.

6.
In § 120 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Strafprozessordnung" die Wörter „und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 4, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EAkteJEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteJEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 EAkteJEG Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Juli 2025 und zum 1. Januar 2026
... 110a Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung (StVollzGerAktÜbV)
V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 410; zuletzt geändert durch Artikel 42 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Eingangsformel StVollzGerAktÜbV
... Grund des § 110a Absatz 3 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) eingefügt worden ist, verordnet die ...