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Artikel 7 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAkteJEG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 22 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 78c Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schriftstück" durch das Wort „Dokument" ersetzt.
- 2.
- § 353d wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „Schriftstücks" durch das Wort „Dokuments" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird das Wort „Schriftstück" durch das Wort „Dokument" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird das Wort „Schriftstücke" durch das Wort „Dokumente" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 EAkteJEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EAkteJEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2439
Artikel 1 AStObBG Änderung des Strafgesetzbuches
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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