Artikel 8 - Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (FördElRV k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 RDGEG § 3

§ 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 133" durch die Wörter „§ 130a Absatz 4 Nummer 2, §§ 130d, 133" ersetzt.

2.
In Nummer 2 werden die Wörter „und § 11 Satz 3" durch ein Komma und die Wörter „§ 11 Satz 3, § 14 Absatz 2 Satz 2 und § 14b" ersetzt.

3.
In Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 1" ein Komma und die Wörter „§ 46c Absatz 4 Nummer 2, § 46g" eingefügt.

4.
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 65a Absatz 4 Nummer 2, §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

5.
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 55a Absatz 4 Nummer 2, §§ 55d, 67 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

6.
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 52a Absatz 4 Nummer 2, §§ 52d, 62 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 FördElRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FördElRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 143 10. ZustAnpV Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
... vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird das Wort ...


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