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Artikel 20 - Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (FördElRV k.a.Abk.)

Artikel 20 Änderung der Zugänglichmachungsverordnung


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2014 ZMV § 2, § 3

Die Zugänglichmachungsverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 215) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 191a Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 191a Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Barrierefreie Informationstechnikverordnung" durch die Wörter „Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 20 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 FördElRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FördElRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 26 FördElRV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 12 Nummer 2, die Artikel 17, 18 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Artikel 19 Nummer 1 und 2 sowie die Artikel 20 bis 23 treten am 1. Juli 2014 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 26, ...