Tools:
Update via:
Abschnitt 3 - Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)
V. v. 11.10.2013 BGBl. I S. 3820 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
Geltung ab 01.11.2013; FNA: 96-1-52 Luftverkehr
|
Geltung ab 01.11.2013; FNA: 96-1-52 Luftverkehr
|
Abschnitt 3 Weitere Vorschriften
§ 16 Vereinfachtes Verfahren
§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle kann in ihrer Verfahrensordnung vorsehen, dass die Schlichtungsstelle dem Luftfahrtunternehmen mit der Zuleitung des Schlichtungsbegehrens nach § 13 Absatz 1 Satz 1 einen Schlichtungsvorschlag übersendet, der auf den Darlegungen des Fluggastes basiert und im Übrigen § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 entspricht. Wird ein solcher Schlichtungsvorschlag übersandt, unterrichtet die Schlichtungsstelle den Fluggast hierüber unter Beifügung des Schlichtungsvorschlags, sobald das Luftfahrtunternehmen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Stellung genommen hat.
(2) Die behördliche Schlichtungsstelle kann dem Luftfahrtunternehmen mit der Zuleitung des Schlichtungsbegehrens nach § 13 Absatz 1 Satz 1 einen Schlichtungsvorschlag übersenden, der auf den Darlegungen des Fluggastes basiert und im Übrigen § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 entspricht. Wird ein solcher Schlichtungsvorschlag übersandt, unterrichtet die Schlichtungsstelle den Fluggast hierüber unter Beifügung des Schlichtungsvorschlags, sobald das Luftfahrtunternehmen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Stellung genommen hat.
§ 17 Nachweisverfahren
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Zum Nachweis der Voraussetzungen für ein Entgelt nach § 57 Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes erstellt die Schlichtungsstelle für den Zeitraum von zwei Jahren ab Anerkennung und Aufnahme der Schlichtung eine Übersicht über die Anzahl und die Ergebnisse der Schlichtungsfälle. 2Dabei sind die Schlichtungsverfahren, in denen der Anspruch nach dem Schlichtungsvorschlag ganz oder teilweise begründet war, und die, in denen der Anspruch nach dem Schlichtungsvorschlag unbegründet war, gesondert darzustellen.
(2) 1Sofern sich aus dieser Übersicht ergibt, dass bei der Schlichtungsstelle in dem Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 in mehr als der Hälfte der Fälle Ansprüche geltend gemacht wurden, die nach den Schlichtungsvorschlägen nicht bestanden, kann die Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz die Feststellung beantragen, dass der Nachweis nach § 57 Absatz 5 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes erbracht ist. 2Die Übersicht nach Absatz 1 ist dem Antrag beizufügen.
(3) Das Bundesamt für Justiz prüft, ob der Nachweis nach § 57 Absatz 5 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes erbracht ist, und fordert die Schlichtungsstelle gegebenenfalls zur Ergänzung von Angaben und Unterlagen auf.
§ 17a Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
§ 17a hat 1 frühere Fassung
Für das Verhältnis der Vorschriften dieser Rechtsverordnung zu den Vorschriften des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und der auf Grund des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gilt § 57d des Luftverkehrsgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 22 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten G. v. 19. Februar 2016 BGBl. I S. 254, 1039 m.W.v. 1. April 2016
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10964/b28003.htm