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§ 4 - Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVBErrichtG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 17; FNA: 827-23 Organisationsrecht
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§ 4 Prävention für Beamte, Verordnungsermächtigung



(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt die Prävention für die Beamten der Mitgliedsunternehmen mit Ausnahme des Erlasses von Verwaltungsvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit durch. Dies gilt auch für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Absatz 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche Bahn AG oder die den nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaften zugewiesen sind. Die Aufsicht führt insoweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung finden keine Anwendung.

(2) Im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch führt die Unfallversicherung Bund und Bahn die Aufgabe gegen Kostenerstattung durch die Mitgliedsunternehmen durch. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt das Nähere, insbesondere den Umfang der Erstattung von Personalund Sachkosten und sonstigen Ausgaben durch die Mitgliedsunternehmen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.





 

Frühere Fassungen von § 4 Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 306 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 UVBErrichtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVBErrichtG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Unfallversicherung-Bund-und-Bahn-Kostenerstattungsverordnung (UVBKostErstV)
V. v. 14.08.2016 BGBl. I S. 1980
 
Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 6a 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
... § 4 des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. ...

BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 17 BUK-NOG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 11 Nummer 1 und 4 treten am 1. Januar 2014 in Kraft. (4) Artikel 1 §§ 1 bis 11, 12 Absatz 1 und § 13, Artikel 3 Nummer 1 und 4 bis 9, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a ...

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 306 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
...  In § 4 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 21 des Gesetzes vom ...