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Artikel 8 - Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts (SoldEntsRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
§ 4c Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(1) Zum 1. Januar 2025 wird der Unfallversicherung Bund und Bahn die Erbringung der folgenden Leistungen übertragen:
- 1.
- Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 und die Leistungen der Hilfsmittelversorgung nach den Kapiteln 3 bis 5 für alle früheren Soldatinnen und Soldaten nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes für geschädigte Personen, die sich nicht im Wehrdienstverhältnis befinden,
- 3.
- Leistungen der Wohnungshilfe nach dem Soldatenentschädigungsgesetz und
- 4.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 des Soldatenentschädigungsgesetzes."
Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 SoldEntsRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SoldEntsRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 17 SoldEntsRÄndG Inkrafttreten
... (2) Artikel 14 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Artikel 8 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 10 und 12 tritt ...
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