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§ 8 - Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVBErrichtG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 17; FNA: 827-23 Organisationsrecht
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§ 8 Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen



(1) Die bei der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse bestehenden Dienstvereinbarungen gelten weiter, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt werden.

(2) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Unfallkasse des Bundes, der Eisenbahn-Unfallkasse oder einer Vorläuferorganisation dieser Einrichtungen verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher sowie personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen und tarifrechtlicher Regelungen als bei der Unfallversicherung Bund und Bahn verbrachte Zeiten.

(3) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn wird im Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen nach § 27 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Jahr 2016 eine Personalvertretung gewählt. Die bisherigen Personalvertretungen der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse nehmen die Aufgaben der Personalvertretung der Unfallversicherung Bund und Bahn wahr, bis sich die Personalvertretung konstituiert hat. Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die Schwerbehindertenvertretungen sowie die Gleichstellungsbeauftragten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Soweit sich nach der Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn eine Überschreitung der Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ergibt, wird die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für fünf Jahre ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt.





 

Frühere Fassungen von § 8 Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 4 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 UVBErrichtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVBErrichtG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 4 BesStMG Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
... für Arbeit und Soziales. Entstehende Kosten sind nicht zu erstatten." 2. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die ...

BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 17 BUK-NOG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 11 Nummer 1 und 4 treten am 1. Januar 2014 in Kraft. (4) Artikel 1 §§ 1 bis 11, 12 Absatz 1 und § 13, Artikel 3 Nummer 1 und 4 bis 9, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a ...