Tools:
Update via:
Änderung § 4b Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 BesStMG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des UVBErrichtGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 4b n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4b (neu) | (Text neue Fassung)§ 4b Aufgabenübertragung an die Unfallversicherung Bund und Bahn |
1 Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden die statistische Erfassung, Auswertung und Übermittlung derjenigen Daten über die Dienstunfälle der Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie der Richterinnen und Richter im Bundesdienst übertragen, die erforderlich sind zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle. 2 Die Übermittlung erfolgt im Rahmen der laufenden Datenlieferungen zu Arbeitsunfällen der unfallversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihren Spitzenverband an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 3 Entstehende Kosten sind nicht zu erstatten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10968/al83829-0.htm