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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn am 01.01.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 4 des BesStMG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UVBErrichtG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Errichtung § 1 Errichtung, Zuständigkeit § 2 Eingliederung der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse § 3 Sitz und Satzung § 4 Prävention für Beamte, Verordnungsermächtigung § 4a Unfallfürsorge für Beamte | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 4b Aufgabenübertragung an die Unfallversicherung Bund und Bahn |
§ 5 Kosten bei Errichtung Abschnitt 2 Personalrechtliche Übergangsregelungen § 6 Übertritt des Personals § 7 (aufgehoben) § 8 Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen Abschnitt 3 Übergangsregelungen zum Selbstverwaltungsrecht § 9 Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen der Unfallversicherung Bund und Bahn § 10 Vertreterversammlung § 11 Vorstand Abschnitt 4 Sonstige Übergangsregelungen § 12 Haushalt § 13 Altrentenerstattung § 14 Personal- und Organisationskonzept | |
§ 4b (neu) | § 4b Aufgabenübertragung an die Unfallversicherung Bund und Bahn |
1 Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden die statistische Erfassung, Auswertung und Übermittlung derjenigen Daten über die Dienstunfälle der Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie der Richterinnen und Richter im Bundesdienst übertragen, die erforderlich sind zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle. 2 Die Übermittlung erfolgt im Rahmen der laufenden Datenlieferungen zu Arbeitsunfällen der unfallversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihren Spitzenverband an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 3 Entstehende Kosten sind nicht zu erstatten. | |
§ 8 Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen | |
(1) Die bei der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse bestehenden Dienstvereinbarungen gelten weiter, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt werden. (2) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Unfallkasse des Bundes, der Eisenbahn-Unfallkasse oder einer Vorläuferorganisation dieser Einrichtungen verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher sowie personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen und tarifrechtlicher Regelungen als bei der Unfallversicherung Bund und Bahn verbrachte Zeiten. (3) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn wird im Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen nach § 27 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Jahr 2016 eine Personalvertretung gewählt. Die bisherigen Personalvertretungen der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse nehmen die Aufgaben der Personalvertretung der Unfallversicherung Bund und Bahn wahr, bis sich die Personalvertretung konstituiert hat. Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die Schwerbehindertenvertretungen sowie die Gleichstellungsbeauftragten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. | |
(4) Soweit sich nach der Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn eine Überschreitung der Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, wird die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für fünf Jahre ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt. | (4) Soweit sich nach der Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn eine Überschreitung der Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ergibt, wird die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für fünf Jahre ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt. |
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