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Abschnitt 3 - Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVBErrichtG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 17; FNA: 827-23 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 17; FNA: 827-23 Organisationsrecht
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Abschnitt 3 Übergangsregelungen zum Selbstverwaltungsrecht
§ 9 Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen der Unfallversicherung Bund und Bahn
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2015 laufenden Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren der Selbstverwaltungsorgane der Unfallversicherung Bund und Bahn nach den §§ 10 und 11. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 10 Vertreterversammlung
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder der Vertreterversammlungen der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse werden Mitglieder der Vertreterversammlung der Unfallversicherung Bund und Bahn. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder der in Satz 1 genannten Vertreterversammlungen.
(2) Die Vertreterversammlung tritt spätestens am 31. Januar 2015 erstmals zusammen. Für die erste Sitzung der Vertreterversammlung gelten die §§ 73 und 74 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes die Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses wahrnimmt.
(3) Die ehemaligen Mitglieder der Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes und die ehemaligen Mitglieder der Vertreterversammlung der Eisenbahn-Unfallkasse haben unabhängig von ihrer jeweiligen Anzahl in der Vertreterversammlung insgesamt die gleiche Anzahl an Stimmen.
(4) Der Beschluss über die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn und Beschlüsse über Änderungen und Ergänzungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit der Stimmen sowohl der ehemaligen Vertreter der Unfallkasse des Bundes als auch der ehemaligen Vertreter der Eisenbahn-Unfallkasse.
§ 11 Vorstand
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes und die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder des Vorstandes der Eisenbahn-Unfallkasse werden Mitglieder des Vorstandes der Unfallversicherung Bund und Bahn. Das Gleiche gilt für die am 31. Dezember 2014 amtierenden stellvertretenden Mitglieder der in Satz 1 genannten Vorstände.
(2) Die ehemaligen Mitglieder des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes und die ehemaligen Mitglieder des Vorstandes der Eisenbahn-Unfallkasse haben unabhängig von ihrer jeweiligen Anzahl insgesamt die gleiche Anzahl an Stimmen.
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