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Änderung § 13 Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation vom 01.01.2020
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§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 22 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung | |
(Text alte Fassung) 1 Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft können eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung für einen Übergangszeitraum nach der Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation abschließen. 2 Sie legen die Vereinbarung dem Bundesversicherungsamt vor. 3 § 118 Absatz 1 Satz 4 und 6 sowie Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechend Anwendung. | (Text neue Fassung) 1 Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft können eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung für einen Übergangszeitraum nach der Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation abschließen. 2 Sie legen die Vereinbarung dem Bundesamt für Soziale Sicherung vor. 3 § 118 Absatz 1 Satz 4 und 6 sowie Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechend Anwendung. |
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