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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.09.2013 aufgehoben
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§ 13 - Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)
V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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§ 13 Zwischenprüfung
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der Hälfte der Ausbildungsdauer nach § 6 stattfinden. § 15 gilt entsprechend. Es ist ein Zeugnis auszustellen.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 240 Minuten zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 180 Minuten zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- als Prüfungsstücke:
- a)
- Herstellen von Werkstücken durch manuelles und maschinelles Spanen, Trennen, Umformen, Fügen durch Schraub-, Bolzen-, Stift- oder Preßverbindungen sowie Fügen durch Löten oder Schmelzschweißen einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes,
- b)
- Ermitteln von Betriebswerten an Maschinen oder Anlagen einschließlich Erstellen eines Meßprotokolls;
- 2.
- als Arbeitsproben:
- a)
- Durchführen einer Brandabwehrmaßnahme unter Anwendung der Sicherheitsrolle einschließlich Handhaben von Brandschutzausrüstungen und Brandabwehrgeräten,
- b)
- Durchführen einer Rettungsmaßnahme unter Anwendung der Sicherheitsrolle einschließlich Handhaben von Rettungsmitteln und Aussetzvorrichtungen.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- Fertigungs- und Maschinentechnik,
- 2.
- Schiffsmaschinenbetrieb,
- 3.
- Brücken- und Wachdienst,
- 4.
- Ladungs- und Umschlagstechnik,
- 5.
- Brandschutz, Brandabwehr und Rettungsdienst,
- 6.
- Unfallverhütung.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Zitierungen von § 13 SMAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 SMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 13 und 14 ...
§ 18 SMAusbV Zulassung zur Abschlußprüfung
... Prüfungstermin endet, 2. wer an der Zwischenprüfung nach § 13 teilgenommen und das Berichtsheft geführt hat, 3. wer die in § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 3 SeeEuroRUmsV
... 3 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 16)" durch die Angabe „(§§ 10 bis 15, 17 bis 19 und 21 bis 23)" ersetzt. 3. § 32 wird wie folgt gefasst: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1097/a15885.htm