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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.09.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 15 - Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)
V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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§ 15 Prüfungsausschüsse
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.
Zitierungen von § 15 SMAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 SMAusbV Zwischenprüfung
... drei Monate nach Ablauf der Hälfte der Ausbildungsdauer nach § 6 stattfinden. § 15 gilt entsprechend. Es ist ein Zeugnis auszustellen. (2) Die Zwischenprüfung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 3 SeeEuroRUmsV
... 2. In § 4a Abs. 1 wird die Angabe „(§§ 3 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 16)" durch die Angabe „(§§ 10 bis 15, 17 bis 19 und 21 bis 23)" ... 3 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 16)" durch die Angabe „(§§ 10 bis 15 , 17 bis 19 und 21 bis 23)" ersetzt. 3. § 32 wird wie folgt gefasst: ...
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