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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.09.2013 aufgehoben
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§ 16 - Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)
V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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§ 16 Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer der Berufsschule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.
(3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden vom Verband Deutscher Reeder, die Beauftragten der Arbeitnehmer werden von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vorgeschlagen. Der Lehrer der Berufsschule wird von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagen.
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für längstens drei Jahre berufen. Sie können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit entstehen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgesetzt wird.
(6) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
Text in der Fassung des Artikels 520 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
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Frühere Fassungen von § 16 SMAusbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 520 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 SMAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 520 9. ZustAnpV Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung
... vom 27. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2403), wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die ...
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 3 SeeEuroRUmsV
... 2. In § 4a Abs. 1 wird die Angabe „(§§ 3 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 16 )" durch die Angabe „(§§ 10 bis 15, 17 bis 19 und 21 bis 23)" ersetzt. ...
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