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§ 18 - Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)

V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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§ 18 Zulassung zur Abschlußprüfung



(1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen:

1.
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2.
wer an der Zwischenprüfung nach § 13 teilgenommen und das Berichtsheft geführt hat,

3.
wer die in § 12 vorgeschriebenen Zeugnisse besitzt und

4.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Der Auszubildende kann nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.



 

Zitierungen von § 18 SMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SMAusbV Ausbildungsdauer
... Stelle hat auf Antrag die Ausbildungsdauer unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 1 um höchstens sechs Monate zu kürzen, wenn zu erwarten ist, daß der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 3 SeeEuroRUmsV
... 3 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 16)" durch die Angabe „(§§ 10 bis 15, 17 bis 19 und 21 bis 23)" ersetzt. 3. § 32 wird wie folgt gefasst:  ...