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§ 20 - Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)

V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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§ 20 Entscheidung über die Zulassung zur Abschlußprüfung



(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Die zuständige Stelle setzt die Prüfungstermine für ein Jahr im voraus unter Berücksichtigung des Ablaufs der Berufsausbildung und des Schuljahres fest und gibt sie einschließlich der Anmeldefristen in einem Mitteilungsblatt rechtzeitig vorher bekannt.

(3) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich vom Ausbildenden an die zuständige Stelle zu richten. In besonderen Fällen, insbesondere bei Wiederholungsprüfungen und bei einer Zulassung nach § 19, kann sich der Prüfling selbst anmelden.

(4) Die Zulassung, die Prüfungstermine, der Prüfungsort sowie die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sind dem Prüfling rechtzeitig mitzuteilen.

(5) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuß widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben erteilt wurde.

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Zitierungen von § 20 SMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 SMAusbV Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlußprüfung
... Wiederholungsprüfung fest. (5) Die Vorschriften über die Anmeldung (§ 20 Abs. 3) gelten sinngemäß. Außerdem sind Ort und Datum der vorausgegangenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 3 SeeEuroRUmsV
... wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „(§§ 20 und 22 bis 24)" durch die Angabe „(§ 27 Abs. 1 und 2, §§ 28, 29, 30 Abs. ...