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§ 26 - Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)

V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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§ 26 Bewertung der Prüfungen



(1) Die Leistungen in der praktischen und schriftlichen Prüfung werden wie folgt bewertet:

1.
"sehr gut" (1) = 100 bis 92 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entpricht,

2.
"gut" (2) = unter 92 bis 81 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

3.
"befriedigend" (3) = unter 81 bis 67 Punkte, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

4.
"ausreichend" (4) = unter 67 bis 50 Punkte, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

5.
"mangelhaft" (5) = unter 50 bis 30 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundlagen vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

6.
"ungenügend" (6) = unter 30 bis 0 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundlagen so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Jede Prüfungsleistung ist vom Prüfungsausschuß zu beurteilen und zu bewerten. Bei den Arbeitsproben erfolgt die Bewertung aufgrund der Berichte nach § 25 Abs. 3 Satz 2.