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§ 30 - Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)

V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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§ 30 Prüfungsunterlagen



(1) Nach Abschluß der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Einsichtnahme ist schriftlich innerhalb eines Monats bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 25 Abs. 4 sind zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.



 

Zitierungen von § 30 SMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 SMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 3 SeeEuroRUmsV
... 20 und 22 bis 24)" durch die Angabe „(§ 27 Abs. 1 und 2, §§ 28, 29, 30 Abs. 1 bis 3, §§ 32 und 33)" ersetzt. 2. In § 4a Abs. 1 wird die ...