§ 33 Ersatz des Schiffsmechanikerbriefes
Ist der Schiffsmechanikerbrief unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß er verlorengegangen ist, so stellt die zuständige Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Der unbrauchbar gewordene Schiffsmechanikerbrief ist abzuliefern.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 3 SeeEuroRUmsV ... Angabe „(§ 27 Abs. 1 und 2, §§ 28, 29, 30 Abs. 1 bis 3, §§ 32 und 33 )" ersetzt. 2. In § 4a Abs. 1 wird die Angabe „(§§ 3 bis 7, 9 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1097/a15909.htm