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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.09.2013 aufgehoben
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§ 34 - Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)

V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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§ 34 Kosten



(1) An Gebühren werden erhoben:

1.
für Bewerber nach § 19

a)
für die Abnahme der Abschlussprüfung 65 Euro,

b)
für die Abnahme der Wiederholungsprüfung 45 Euro,

c)
für das Ausstellen des Schiffsmechanikerbriefes 13 Euro,

2.
für das Ausstellen einer Ersatzausfertigung des Schiffsmechanikerbriefes 15 Euro.

(2) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) werden von der zuständigen Stelle festgesetzt und eingezogen.



 

Zitierungen von § 34 SMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 SMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel SMAusbV
... 1987 (BGBl. I S. 541) verordnet das Bundesministerium für Verkehr hinsichtlich des § 34 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der ...