Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.09.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 34 - Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)
V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
| |
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
| |
§ 34 Kosten
§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) An Gebühren werden erhoben:
- 1.
- für Bewerber nach § 19
- a)
- für die Abnahme der Abschlussprüfung 65 Euro,
- b)
- für die Abnahme der Wiederholungsprüfung 45 Euro,
- c)
- für das Ausstellen des Schiffsmechanikerbriefes 13 Euro,
- 2.
- für das Ausstellen einer Ersatzausfertigung des Schiffsmechanikerbriefes 15 Euro.
(2) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) werden von der zuständigen Stelle festgesetzt und eingezogen.
Zitierungen von § 34 SMAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 SMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel SMAusbV
... 1987 (BGBl. I S. 541) verordnet das Bundesministerium für Verkehr hinsichtlich des § 34 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1097/a15911.htm