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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.09.2013 aufgehoben
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§ 35 - Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)
V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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§ 35 Übergangsregelung
Auf die bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung für Ausbildungsverhältnisse im ersten oder zweiten Ausbildungsjahr.
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