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Anlage 1 - Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)
V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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Anlage 1 (zu § 9) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Abschnitt I
Abschnitt II
Zur Ergänzung der betrieblichen Ausbildung können insbesondere aus den in § 8 Nr. 6 bis 11, 17 und 18 aufgeführten Teilen des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 8 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) berufliche Bildungswege in der Seeschifffahrt erläu- tern e) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen f) wesentliche Bestimmungen der für die ausbildende Reederei geltenden Tarifverträge nennen g) Auswirkungen der wesentlichen tarif- und sozial- rechtlichen Bestimmungen auf die Besatzungsmit- glieder erläutern | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
2 | Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes (§ 8 Nr. 2) | a) Aufbau, Aufgaben und Organisation der ausbilden- den Reederei und des Schiffsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen der ausbildenden Reederei, wie Aquisition, Transport und Verwaltung erklären c) Beziehungen der ausbildenden Reederei und ihrer Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungsrechtlichen Organe der ausbilden- den Reederei beschreiben e) Auswirkungen der wesentlichen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes auf die Seeschifffahrt erläutern | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit, Erste-Hilfe-Maßnahmen (§ 8 Nr. 3) | a) Aufgaben des Arbeitsschutzes auf Schiffen sowie der See-Berufsgenossenschaft und der Gewerbe- aufsicht erläutern b) wesentliche Bestimmungen der auf Schiffen gelten- den Vorschriften des Arbeitsschutzes nennen c) berufsbezogene Vorschriften der See-Berufsgenos- senschaft, insbesondere Unfallverhütungsvorschrif- ten und Merkblätter für den Schiffsbetrieb erläutern und anwenden d) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden e) Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung auswählen und benutzen f) Notwendigkeit besonderer Unfallverhütungsvor- schriften für Seeschiffe erläutern g) Gefahren, die von gefährlichen Stoffen, wie Giften, Dämpfen, Gasen, ätzenden und leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten h) neu an Bord gekommene Besatzungsmitglieder auf die Besonderheiten des Schiffes in Bezug auf siche- res Verhalten einweisen i) wichtige äußere und individuelle Belastungsfaktoren für den Menschen im Schiffsbetrieb nennen und erläutern k) sich bei typischen Unfallsituationen an Bord sach- gerecht verhalten l) Sofortmaßnahmen bei Unfällen und sonstigen medi- zinischen Notfällen an Bord kennen und Maßnahmen der ersten Hilfe einleiten | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
4 | Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien (§ 8 Nr. 4) | a) Umweltschutzvorschriften, insbesondere über den Gewässerschutz, die Reinhaltung der Luft sowie die Lärm- und Abfallvermeidung nennen und anwenden b) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen c) auf Schiffen verwendete Energiearten und Materia- lien nennen und Möglichkeiten rationeller Verwen- dung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach- tungsbereich anführen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
5 | Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache (§ 8 Nr. 5) | a) übliche Kommandos und Meldungen im Schiffs- betrieb in deutscher und englischer Sprache ver- wenden b) Kommunikationsmittel handhaben | wahrend der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeits- ergebnisse (§ 8 Nr. 6) | a) Arbeitsschritte festlegen b) Teilebedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegen c) Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergeb- nisse festlegen d) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel bereitstellen e) Arbeitsplatz einrichten f) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen g) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeit- aufwandes und der Notwendigkeit personeller Un- terstützung abschätzen h) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und instandhaltungstechnischer Gesichtspunkte festlegen i) Arbeitsablauf in den Schiffsbetrieb einordnen und unter Berücksichtigung organisatorischer und infor- matorischer Notwendigkeiten sicherstellen k) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- trages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeits- platzes treffen l) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | 2 | 4 | |
7 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 8 Nr. 7) | a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Verwendungshinweise, Handbücher, Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und anwenden c) Skizzen anfertigen d) Mess- und Prüfprotokolle erstellen e) Normen, insbesondere Toleranznormen anwenden f) Datenträger handhaben | 2 | ||
g) Instandhaltungsanleitungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Prüfmittel der Werkzeuge, der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der besonderen Gefahren anwenden h) Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne lesen und anwenden i) Rohrleitungspläne lesen und anwenden k) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und aus- werten l) Maschinen- und Geräteausführung erkennen und bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen zuordnen m) Halbzeug- und Normteilbedarf aus technischen Unterlagen ermitteln, Protokolle anfertigen und aus- werten | 4 | ||||
8 | Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen (§ 8 Nr. 8) | a) Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nicht- eisenmetallen, Kunst- und Naturstoffen unterschei- den b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf- ten und der Bearbeitung nach Verwendungszweck auswählen c) Betriebsstoffe und Hilfsstoffe unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Verwen- dungszweck auswählen | 2 | ||
9 | Bearbeiten von Metallen (§ 8 Nr. 9) | ||||
9.1 | Prüfen, Messen, Lehren (§ 8 Nr. 9.1) | a) Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck auswählen b) Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von systemati- schen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten mes- sen c) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Winkelmessern messen d) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren prüfen e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen f) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prü- fen | 4 | ||
9.2 | Anreißen, Körnen, Kennzeichnen (§ 8 Nr. 9.2) | a) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigen- schaften und -oberfläche anreißen b) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Mess- punkte körnen c) Werkstücke und Bauteile kennzeichnen | |||
9.3 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken (§ 8 Nr. 9.3) | a) Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen aus- wählen und befestigen b) Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Sta- bilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannen c) Werkzeuge ausrichten und spannen | |||
9.4 | Manuelles Spanen (§ 8 Nr. 9.4) | a) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächen- güte des Werkstückes auswählen b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilen c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen- metallen nach Anriss sägen d) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe schneiden e) Rohrgewinde herstellen f) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht- eisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von IT 7 und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm durch Rundreiben herstellen | 5 | ||
9.5 | Maschinelles Spanen (§ 8 Nr. 9.5) | Vorbereiten: a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie aus- wählen b) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr-, Dreh- und Fräs- operationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen c) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen her- stellen Bohren, Senken, Reiben: d) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht- eisenmetallen bis zu einer Lagetoleranz von ± 0,2 mm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken herstellen e) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht- eisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von IT 7 und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellen Drehen und Fräsen: f) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,1 mm und einer Ober- flächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 µm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit unter- schiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und Längs-Runddrehen herstellen g) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,1 mm und einer Ober- flächenbeschaffenheit Rz zwischen 10 und 40 µm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit unter- schiedlichen Fräsen durch Stirn-, Umfangs- und Planfräsen herstellen Sägen: h) Werkstücke mit Sägemaschinen sägen Scharfschleifen: i) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer, und Meißel am Schleifbock scharfschleifen | 5 | ||
9.6 | Trennen (§ 8 Nr. 9.6) | a) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss scheren b) Rohre mit Rohrabschneidern trennen c) Werkstücke zerteilend meißeln d) Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch tren- nen | 4 | ||
9.7 | Umformen (§ 8 Nr. 9.7) | a) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen kalt umformen b) Rohre aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken- Durchmesser-Verhältnisses kalt umformen | |||
c) Bleche, Rohre und Profile warm umformen d) Bleche, Rohre und Profile biegerichten e) Werkstücke durch Treiben, Schweifen und Stauchen umformen | |||||
9.8 | Fügen (§ 8 Nr. 9.8) | Schraub-, Bolzen-, Stift-, Press- und Nietverbindungen: a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge- flächen und Formtoleranz prüfen sowie in montage- gerechter Lage fixieren b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungs- elementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen d) Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen herstellen e) Rohrschraubverbindungen herstellen f) Bauteile durch Kaltnieten fügen g) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bau- teile prüfen Löten, Schmelzschweißen: h) Betriebsbereitschaft von Schweiß- und Löteinrich- tungen herstellen i) Werkzeuge, Lote und Flussmittel nach Verwen- dungszweck auswählen k) Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten vorbereiten l) Werkstücke und Bauteile aus Eisen- und Nichteisen- metallen unter Beachtung der Oberflächenbeschaf- fenheit der Werkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfsstoffe hart- und weichlöten m) Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißen n) Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schwei- ßen | 10 | ||
10 | Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 8 Nr. 10) | ||||
10.1 | Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 8 Nr. 10.1) | Demontieren: a) Hilfsmittel wie Hebezeuge und Anschlagmittel aus- wählen und bereitstellen b) Demontagehilfen auf- und abbauen c) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktionen nach Demonta- geangaben ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im Hinblick auf ihre Montage kennzeich- nen und ablegen d) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und montagegerecht lagern | |||
Vorbereiten der Montage: e) Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zu- ordnen und auf Vollständigkeit prüfen f) Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerech- ten Einbau prüfen, insbesondere Fügeflächen hin- sichtlich Dichtigkeitsanforderungen, Oberflächen- form und -beschaffenheit anpassen Montieren: g) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch Sicht- prüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht aus- richten sowie unter Beachtung der Maßtoleranzen passen, justieren, verbinden und sichern h) während des Montagevorgangs Einzelfunktionen zwischenprüfen i) Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien unter Beachtung von Herstellerangaben abdichten k) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen herstellen Transportieren: l) handbediente Hebezeuge handhaben m) Bauteile und Baugruppen zum Transport sichern und transportieren | 16 | 16 | |||
10.2 | Instandsetzen von Bau- teilen und Baugruppen (§ 8 Nr. 10.2) | a) Bauteile auf Verschleiß, Beschädigung und Wieder- verwendbarkeit prüfen b) Bauteile mit messtechnischen Methoden prüfen c) Bauteile durch Spanen, Trennen, Umformen und Fügen bearbeiten d) Ersatzteile aus Metallen und Kunststoffen herstellen e) Bauteile aus Metallen und Kunststoffen mit dem für die jeweilige Materialpaarung geeigneten Stoff kle- ben f) Rohrleitungen verlegen, auswechseln und instand setzen | |||
11 | Handhaben und Überwachen von Schiffs- betriebssystemen im Schiffsmaschinenbetrieb (§ 8 Nr. 11) | ||||
11.1 | Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Schiffsmaschinen- betrieb (§ 8 Nr. 11.1) | a) Betriebswerte von Maschinen und Anlagen, wie Temperaturen, Fördermengen, Füllstände, Drücke und Umdrehungsfrequenzen ablesen und aufzeich- nen b) Betriebswerte von elektrischen Anlagen ablesen und aufzeichnen | 1 | ||
c) transportable Messeinrichtungen auswählen, vor- bereiten und einsetzen d) Messwerte mit den Soll- und Grenzwerten verglei- chen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einleiten | 2 | ||||
11.2 | Warten von Maschinen, Anlagen und Betriebs- mitteln (§ 8 Nr. 11.2) | a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkeiten nach War- tungsangaben kontrollieren, nachfüllen, wechseln und umweltgerecht lagern und entsorgen c) Maschinen- und Anlagenteile nach Wartungs- angaben schmieren, ölen und reinigen d) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen und austauschen e) mechanische Verbindungen einschließlich Siche- rungselemente kontrollieren f) elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren Anschlüsse kontrollieren g) Baugruppen und Systeme auf Dichtheit, Abgas- emission und Geräuschentwicklung kontrollieren | 4 | 4 | 4 |
11.3 | Bedienen von Arbeits- maschinen, Apparaten und Rohrleitungsanlagen sowie von elektrischen Maschinen und Anlagen (§ 8 Nr. 11.3) | a) Betriebsanleitungen und Rohrleitungspläne lesen und anwenden b) Funktion von Arbeitsmaschinen, Apparaten und Behältern im Gesamtsystem erfassen c) Arbeitsmaschinen, Apparate und Behälter in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmen d) Elektromotoren und Generatoren in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmen e) Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb erfassen und bedienen | 4 | 7 | |
11.4 | Bedienen von Kraft- maschinen (§ 8 Nr. 11.4) | a) Betriebsanleitungen lesen und anwenden b) Betriebskennwerte, insbesondere für Kraftstoff, Schmierung, Kühlung und Wasser feststellen und überwachen c) Kraftmaschinen, insbesondere Brennkraftmaschi- nen in Betrieb nehmen, während des Betriebes über- wachen und außer Betrieb nehmen | |||
11.5 | Umgehen mit pneumatischen und hydraulischen Steuer- und Regeleinrichtungen (§ 8 Nr. 11.5) | a) Wirkungswege in Steuerstrecken und Regelkreisen von Schaltungsunterlagen und Funktionsplänen erfassen b) Funktionsfähigkeit der Komponenten in Steuer- strecken und Regelkreisen prüfen c) pneumatische und hydraulische Bauelemente ein- schließlich Rohrleitungen austauschen | 5 | ||
11.6 | Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen (§ 8 Nr. 11.6) | a) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung sowie durch Prüfen und Messen, insbesondere unter Beachtung der Schnittstellen erkennen und eingren- zen b) Funktionspläne und Fehlersuchanleitungen lesen und anwenden c) Fehler und Störungen bestimmen, auf mögliche Ursachen untersuchen und protokollieren | |||
d) Maßnahmen zur Behebung von Fehlern und Störun- gen einleiten | |||||
12 | Wahrnehmen der Aufgaben im Brücken- und Wachdienst (§ 8 Nr. 12) | ||||
12.1 | Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Brücken- und Wachdienst (§ 8 Nr. 12.1) | a) meteorologische Daten mit Hilfe von Mess-, Prüf- und Anzeigegeräten ermitteln sowie Wetter und Gezeiten beobachten b) Anzeigegeräte für Kurs, Geschwindigkeit, Wasser- tiefe und Zeit ablesen | 7 | 8 | 8 |
12.2 | Steuern des Schiffes (§ 8 Nr. 12.2) | Schiff nach Kompass, Landmarken und Seezeichen unter Beachtung der Steuereigenschaften des Schiffes steuern | |||
12.3 | Wahrnehmen der Aufgaben des Ausgucks (§ 8 Nr. 12.3) | a) Schiffe nach Typ und Größe sowie nach Lage unter Beachtung der Ausweichregeln erkennen und mel- den b) Objekte auf See und an Land, insbesondere interna- tionale Betonnungs- und Befeuerungssysteme nach Funktion und Kennung erkennen und melden | |||
12.4 | Wahrnehmen der Aufgaben des Signal- dienstes (§ 8 Nr. 12.4) | a) Signale geben und erkennen b) Signalmittel handhaben | |||
13 | Arbeiten mit Tauwerk (§ 8 Nr. 13) | a) Tauwerk nach Eigenschaften und Verwendungs- zweck auswählen und handhaben b) Knoten und Steke nach Anwendungszweck her- stellen c) Spleißwerkzeug auswählen d) Drahtspleiße nach DIN und Tauwerkspleiße her- stellen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
14 | Los- und Festmachen des Schiffes (§ 8 Nr. 14) | a) Schiff los- und festmachen, verholen sowie Schlepp- verbindungen herstellen b) Ankergeschirr bedienen c) Einrichtungen für die Lotsenübernahme und Lotsen- geschirr klarmachen d) Landverbindungen herstellen, insbesondere mit Landgang, Rampen und Pforten sowie durch Ver- und Entsorgungsleitungen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
15 | Ausführen von Konservierungs- und Anstricharbeiten (§ 8 Nr. 15) | a) Konservierungsmittel und Hilfsstoffe nach Verwen- dungszweck auswählen und lagern b) Werkzeuge für Konservierungs- und Anstricharbei- ten auswählen c) Untergründe vorbehandeln sowie Anstriche und Beschichtungen auftragen d) Anstriche und Beschichtungen unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften reinigen und pflegen e) Konservierungs- und Anstrichmittel sowie Hilfsstoffe umweltgerecht verwenden und entsorgen | 2 | ||
16 | Ladungs- und Umschlagstechnik (§ 8 Nr. 16) | ||||
16.1 | Handhaben von Ladungs- gütern (§ 8 Nr. 16.1) | a) feste, flüssige und gasförmige Ladungsgüter nach ihren typischen Eigenschaften, Verpackungen und Kennzeichnungen erkennen und ihre Behandlungs- hinweise beachten b) Ladungsgüter handhaben | 4 | 4 | |
16.2 | Vorbereiten von Lade- räumen, Ladetanks und Decks (§ 8 Nr. 16.2) | Laderäume, Ladetanks und Decks zum Laden und Löschen von üblichen Ladungsgütern vorbereiten | |||
16.3 | Ausführen von Arbeiten zur Ladungssicherung (§ 8 Nr. 16.3) | a) Techniken der Ladungssicherung und geeignete Hilfsmittel auswählen b) Vorrichtungen zur Ladungssicherung aus Holz und anderen Materialien herstellen c) Arbeiten zur Ladungssicherung ausführen | |||
16.4 | Ausführen von Arbeiten zur Ladungsfürsorge (§ 8 Nr. 16.4) | a) bei der Überwachung von Umschlag und Stauung mitwirken b) Laderaum- und Ladetankpläne lesen c) Ladung hinsichtlich ihrer Sicherheit und Beschaffen- heit sowie Laderäume, Ladetanks und Decks wäh- rend der Reise kontrollieren | |||
16.5 | Handhaben von Ladungs- und Umschlags- einrichtungen (§ 8 Nr. 16.5) | a) Anschlaggeschirre nach Einsatz und Belastbarkeit auswählen und handhaben b) Ladebäume, Kräne, Hub- und Flaschenzüge, Win- den, Gabelstapler, Förderbänder und Pumpen beim Ladungsumschlag handhaben c) Ladeluken- und Ladetankverschlüsse handhaben | |||
17 | Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungs- maßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutz- ausrüstungen, Brand- abwehrgeräten und -anlagen (§ 8 Nr. 17) | a) Möglichkeiten einer Brandgefährdung auf Schiffen hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Verbren- nung und der Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe erkennen b) Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe beurteilen c) baulichen Brandschutz anhand von Sicherheits- plänen erfassen d) Wirkungswege einer Branderkennungsanlage an Bord verfolgen e) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführen f) Atemschutzgeräte, Gasschutzmessgeräte, Hitze- schutzanzüge und sonstige Brandschutzausrüstun- gen auswählen und handhaben g) Probleme bei der Schiffsbrandbekämpfung er- kennen und Verhaltensmaßregeln bei der Brand- bekämpfung anwenden h) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte dem Einsatzfall zuordnen | 3 | 3 | 3 |
i) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte handhaben k) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte und -anlagen warten, auf Funktion prüfen und instand setzen l) beim Einsatz von Großfeuerlöschanlagen mitwirken m) Zusammensetzung und Einsatz von Brandabwehr- trupps organisieren und planen n) Brandbekämpfungseinsätze unter besonderer Be- rücksichtigung von Organisation, Koordination und Taktik planen und überwachen | |||||
18 | Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst (§ 8 Nr. 18) | a) Rettungsboote, Rettungsflöße und sonstige Ret- tungsmittel dem Seenotfall zuordnen b) Signalmittel und Seenotsignale dem Seenotfall zuordnen c) Aussetzvorrichtungen für Rettungsmittel auf Funk- tion prüfen d) Rettungsmittel und Aussetzvorrichtungen hand- haben e) Verhaltensmaßnahmen im Seenotfall anwenden f) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführen g) Rettungsmittel auf Funktion prüfen und instand set- zen h) Ausrüstung zum Rettungsdienst auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfen und protokollieren | 3 | 3 | 3 |
19 | Verhalten und Durch- führen von Maßnahmen in Notfällen sowie Versorgen von Verletzten (§ 8 Nr. 19) | a) Verhaltensmaßregeln im Notfall anwenden b) bei der Hilfeleistung für andere Schiffe und deren Besatzungen in Notfällen mitwirken | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
Abschnitt II
Zur Ergänzung der betrieblichen Ausbildung können insbesondere aus den in § 8 Nr. 6 bis 11, 17 und 18 aufgeführten Teilen des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden.
Zitierungen von Anlage 1 SMAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SMAusbV Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
... der überbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans (Anlage 1 , Abschnitt II), soweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in ...
§ 13 SMAusbV Zwischenprüfung
... auszustellen. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
§ 21 SMAusbV Anforderungen in der Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
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