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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.09.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Anlage 2 - Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)
V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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Anlage 2 (zu § 14) Zeugnis über die Abschlußprüfung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1994 S. 817)
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Zitierungen von Anlage 2 SMAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 SMAusbV Abschlußprüfung
... wiederholt werden. (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1097/a15916.htm