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Änderung § 4a SMAusbV vom 01.12.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 SeeEuroRUmsV am 1. Dezember 2006 und Änderungshistorie der SMAusbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4a SMAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung | § 4a SMAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4a Berufsausbildungsverhältnis | |
(Text alte Fassung) (1) Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 3 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 16) in der jeweils geltenden Fassung werden angewendet. | (Text neue Fassung) (1) Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 10 bis 15, 17 bis 19 und 21 bis 23) in der jeweils geltenden Fassung werden angewendet. |
(2) Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens fünf Monate betragen. |
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