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Änderung § 32a SMAusbV vom 01.12.2006

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§ 32a SMAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 32a SMAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32a Gleichgestellte berufliche Befähigungsnachweise


(Text neue Fassung)

§ 32a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ein Schiffsmechanikerbrief im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen gültigen beruflichen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Tätigkeiten des Ausbildungsberufes Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin erforderlich ist, und wenn dieser Befähigungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde.