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Änderung § 32b SMAusbV vom 01.12.2006

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§ 32b SMAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 32b SMAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32b Gleichartige Berufsausübung


(Text neue Fassung)

§ 32b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dem Besitz eines gültigen beruflichen Befähigungsnachweises im Sinne des § 32a Abs. 1 ist die Erfüllung der Voraussetzungen gleichzuachten, die der Antragsteller nach Artikel 6 Buchstabe b) der Richtlinie 92/51/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, nachzuweisen hat, sofern der Antragsteller im Sinne des Artikels 4 der genannten Richtlinie einen entsprechenden Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat.