Das
Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel
4 Absatz 4 des Gesetzes vom
20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015
-
- a)
- Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:
„§ 115 Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn".
- b)
- Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:
„§ 125 Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn".
- c)
- Die Angabe zu § 126 wird wie folgt gefasst:
„§ 126 (weggefallen)".
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 25.10.2013
-
- d)
- Nach der Angabe zu § 147 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau".
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015
-
- e)
- Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst:
„§ 148 Dienstrechtliche Vorschriften der Unfallversicherung Bund und Bahn".
- f)
- Die Angabe zu § 149a wird gestrichen.
- g)
- Die Angabe zu § 186 wird wie folgt gefasst:
„§ 186 Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn".
- h)
- Die Angabe zu § 218b wird wie folgt gefasst:
„§ 218b (weggefallen)".
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 25.10.2013
-
- i)
- Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:
„§ 224 (weggefallen)".
- j)
- Die Angabe zu § 225 wird wie folgt gefasst:
„§ 225 (weggefallen)".
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015
- 2.
- § 114 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- die Unfallversicherung Bund und Bahn,".
- bb)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" sowie wird das Wort „Unfallkasse" jeweils durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.
- 3.
- § 115 wird wie folgt gefasst:
„§ 115 Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
(1) Für die Unternehmen, für die die Unfallversicherung Bund und Bahn nach §
125 Absatz 1 Nummer 1 zuständig ist, erlässt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallversicherung Bund und Bahn durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne des §
15 Absatz 1; die Vertreterversammlung kann Vorschläge für diese Vorschriften machen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. Die Sorge der Beachtung der nach Satz 1 erlassenen Vorschriften gehört auch zu den Aufgaben des Vorstands. Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidigung oder des Bundesministeriums der Finanzen, kann jedes dieser Bundesministerien für seinen Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die Verwaltungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Soziales.
(2) Abweichend von §
15 Absatz 4 Satz 1 bedürfen die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherung Bund und Bahn der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern. Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales getroffen.
(3) Die Aufgabe der Prävention wird in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amts hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen von dem jeweiligen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Die genannten Bundesministerien stellen sicher, dass die für die Überwachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende Befähigung besitzen."
- 4.
- § 125 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist auch zuständig
- 1.
- für das Bundeseisenbahnvermögen,
- 2.
- für die Deutsche Bahn AG und für die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
- 3.
- für die Unternehmen,
- a)
- die gemäß § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind,
- b)
- die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen überwiegend beherrscht werden und
- c)
- die unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder Eisenbahninfrastruktur betreiben oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
- 4.
- für die Bahnversicherungsträger und die in der Anlage zu § 15 Absatz 2 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439) aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen und der Selbsthilfeeinrichtungen mit Ausnahme der in der Anlage unter B Nummer 6 genannten Einrichtungen sowie für die der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten dienenden Einrichtungen,
- 5.
- für Magnetschwebebahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.
- 5.
- § 126 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 129a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 125 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 125 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.
- 7.
- In § 137 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 25.10.2013
- 8.
- Nach § 147 wird folgender § 147a eingefügt:
„§ 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
(1) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der gewerblichen Berufsgenossenschaften dürfen die Dienstbezüge der folgenden Besoldungsgruppen nicht übersteigen:
| Gewerbliche Berufsgenossenschaft | Höchstgrenze |
1. | Berufsgenossenschaft für Transport und Ver- kehrswirtschaft | Besoldungsgruppe B 6 |
2. | Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse | Besoldungsgruppe B 7 |
3. | Berufsgenossenschaft Handel und Warendistri- bution | Besoldungsgruppe B 7 |
4. | Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe | Besoldungsgruppe B 7 |
5. | Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemi- sche Industrie | Besoldungsgruppe B 7 |
6. | Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege | Besoldungsgruppe B 8 |
7. | Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft | Besoldungsgruppe B 8 |
8. | Berufsgenossenschaft Holz und Metall | Besoldungsgruppe B 8 |
9. | Verwaltungs-Berufsge- nossenschaft | Besoldungsgruppe B 8 |
-
(2) Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besoldungsgruppe B 7 die Besoldungshöchstgrenze.
(3) Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer, die Mitglieder einer Geschäftsführung sowie die leitende technische Aufsichtsperson sind jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Geschäftsführung.
(4) Für vertraglich zu vereinbarende Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 ist die Obergrenze das jeweilige Grundgehalt zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015
- 9.
- § 148 wird aufgehoben.
- 10.
- § 149a wird § 148 und wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes."
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils das Wort „Unfallkasse" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.
- 11.
- In § 162 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „die Eisenbahn-Unfallkasse" durch die Wörter „den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 25.10.2013
- 12.
- § 166 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Prüfung nach Absatz 1 bei den Arbeitgebern wird von den Trägern der Rentenversicherung im Auftrag der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach §
28p des
Vierten Buches durchgeführt. Unternehmen, bei denen der für das vorvergangene Jahr vor der Prüfung nach §
168 Absatz 1 festgestellte Beitrag einen Betrag in Höhe von 1,5 Prozent der Bezugsgröße nicht überstiegen hat, sind dabei bis auf eine durch den Unfallversicherungsträger festzulegende Stichprobe von der Prüfung ausgenommen. Satz 1 gilt nicht,
- 1.
- soweit sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155, 156, 185 Absatz 2 oder Absatz 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet,
- 2.
- wenn der Unfallversicherungsträger das Ende seiner Zuständigkeit für das Unternehmen durch einen Bescheid nach § 136 Absatz 1 festgestellt hat.
Unternehmer, bei denen keine Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchzuführen ist, prüfen die Unfallversicherungsträger; hierfür bestimmen sie die Prüfungsabstände. Die Unfallversicherungsträger können die Prüfung nach Absatz 1 selbst durchführen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Unternehmer Arbeitsentgelte nicht oder nicht zur richtigen Gefahrklasse gemeldet hat. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist über den Beginn und über das Ergebnis der Prüfung zu informieren.
(3) Das Nähere über die Größe der Stichprobe nach Absatz 2 Satz 2 sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben über die von der Prüfung ausgenommenen Unternehmen regeln die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer Vereinbarung. Die Träger der Rentenversicherung erhalten für die Beitragsüberwachung von den Trägern der Unfallversicherung eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten werden. Die Höhe wird regelmäßig durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der Deutschen Rentenversicherung Bund festgesetzt. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft bei den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 Satz 1."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015
- 13.
- § 186 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 1 finden von den Vorschriften des Ersten Abschnitts die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes geregelt ist."
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3" durch die Wörter „§ 125 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 1" ersetzt.
- e)
- In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.
- 14.
- In § 215 Absatz 3 werden die Wörter „Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1" ersetzt.
- 15.
- § 218b wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 25.10.2013
- 16.
- Die §§ 224 und 225 werden aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 17 BUK-NOG Inkrafttreten, Außerkrafttreten ... Artikel 1 § 12 Absatz 2 und § 14, Artikel 2 §§ 8, 13 und 14, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d, i und j, Nummer 8, 12 und 16, die Artikel 7 und 8 Nummer 1 bis 3, Artikel 9 ... 1 §§ 1 bis 11, 12 Absatz 1 und § 13, Artikel 3 Nummer 1 und 4 bis 9, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a bis c und e bis h, Nummer 2 bis 7, 9 bis 11, 13 bis 15, Artikel 8 Nummer 4 ...
Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnAnO)
A. v. 06.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 5
Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnAnO)
A. v. 17.11.2021 BGBl. I S. 4974; aufgehoben durch § 4 A. v. 02.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 12
Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnAnO)
A. v. 02.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 12; aufgehoben durch § 4 A. v. 06.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 5